RA Marc Y. Wandersleben

RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Das Geldanlage reine Vertrauenssache ist, gilt spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brother für viele Anleger nicht mehr. Schadenersatzklagen gegen Banken wegen schlechter oder irreführender Beratung häufen sich. Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das sogenannte Schuldverschreibungsgesetz (BGBl. 2009 I; S. 2512) geändert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Protokollierungspflicht des Beratungsgesprächs (vgl. § 34 Wertpapierhandelsgesetz) sowie das Verjährungsrecht.

Dienstag, 01 September 2009 02:00

Steuerrechtliche Aspekte beim Wertpapierhandel

Bei dem An- und Verkauf von Wertpapieren kann die Einordnung in gewerbliches Handeln oder private Vermögensverwaltung nicht selten zu Unstimmigkeiten mit den Finanzämtern (FA) führen. Diese Einordnung hat aber entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Art der Einkünfte der Steuerpflichtige erzielt hat.

Die aktuelle Bank- und Finanzmarktkrise betrifft auch viele mittelständische Unternehmen, die nur eine schwache Eigenkapitalausstattung haben und Kapitalmittel für unternehmerische Visionen und Projekte benötigen. Die Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung von Banken ist schon seit 2007 vor dem Hintergrund der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) schwierig. Angesichts des tief greifenden Wandels im Finanzsektor gewinnen alternative Finanzierungsformen für den Mittelstand mehr und mehr an Bedeutung, da Banken mit der Kreditvergabe oft zurückhaltend sind. Unternehmen sollten daher prüfen, ob für sie die Möglichkeit zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung durch Mezzanine-Kapital der eine Alternative ist.

Teil 4: Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe

Seit 2002 gibt es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung auch bei den genossenschaftlichen Banken, die sich dem Verfahren unterworfen haben. Dies sind fast 90% der Mitgliedsbanken des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim BVR gelistet sind. Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 30 92 63, 10760 Berlin, www.bvr.de

Hinsichtlich der Pflicht zur unverzüglichen Rüge im Falle eines Mangels der Ware bei Handelskäufen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass diese Pflicht auch dann besteht, wenn die Lieferung der Ware nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt.

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform zum 01.11.2008 kann bei Neugründung einer GmbH (Stammkapital mind. 25.000 Euro) oder der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (Stammkapital unter 25.000 Euro) ein Musterprotokoll verwendet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Neugründung dadurch beschleunigt, und Kosten eingespart werden.

Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) werden jährlich 70.000 Unternehmen auf die Folge-Generation übergeben. Risiken bei der Erbschaftsteuer erschweren jede fünfte Unternehmensnachfolge, so eines der Ergebnisse des ersten Nachfolgereports des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Die derzeitige Erbschaftssteuer, welche vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2006 für verfassungswidrig erklärt wurde, steht nun eine Reform bevor. Das BVerfG hatte Abschläge bei der Bewertung von vererbtem Betriebs- oder Immobilienbesitz gegenüber Bargeld verboten und dem Gesetzgeber eine Frist für Änderungen bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt.

Montag, 01 Februar 2010 01:00

Gläubigerbegünstigung in der Krise

Von strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer in der Krise ist auch die sog. Gläubigerbegünstigung, die nach § 283c StGB unter Strafe gestellt ist. Angedroht wird hier im Falle der Verurteilung eine Strafe, die von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der im Gegensatz zum Bankrott geringere Strafrahmen ergibt sich daraus, dass die Gläubigerbegünstigung lediglich die Beeinträchtigung der Verteilungsgerechtigkeit zum schutzgegenstand hat, wobei die Masse selbst nicht gefährdet wird.

Urteilsbesprechung

I. Leitsätze
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.

Donnerstag, 01 Juli 2010 02:00

Rechtsform-Check – Teil 1: Die GbR und OHG

Die Wahl der optimalen Rechtsform ist nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens von großer Bedeutung, sondern bleibt bis zur Beendigung des Unternehmens relevant. Mit jeder Rechtsform sind unterschiedliche gesellschaftsvertragliche, steuerliche, haftungsrechtliche und finanzielle Auswirkungen verbunden. Bei der Gründung eines Unternehmens können finanzielle Gründe den Ausschlag für eine bestimmte Rechtsform geben, die aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr relevant sein können.

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