Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform zum 01.11.2008 kann bei Neugründung einer GmbH (Stammkapital mind. 25.000 Euro) oder der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (Stammkapital unter 25.000 Euro) ein Musterprotokoll verwendet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Neugründung dadurch beschleunigt, und Kosten eingespart werden.
Die Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützig stellt eine wesentliche Bedeutung für ihre steuerrechtliche Behandlung dar. Oftmals ist es die Rechtsform des Vereins, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit ausgestattet wird. Nachdem durch das MoMiG Ende 2008 die deutsche Variante der englischen Limited, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), geschaffen wurde, stellt sich nun die Frage, wie sich diese Sonderform der GmbH im Bereich der Gemeinnützigkeit gegenüber der bereits bekannten GmbH, aber auch dem Verein darstellt.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Parallel und unabhängig zu dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH auch ein dienstvertragliches Anstellungsverhältnis, welches regelmäßig durch den Geschäftsführervertrag geregelt wird. Gesetzliche Vorschriften über die Gestaltung eines Geschäftsführervertrages existieren nicht. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist und damit das Arbeitnehmerschutzrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit in Kriesenzeiten der Vertrag auch hält was er verspricht, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet und einer Prüfung unterzogen werden.
Die Reform des GmbH- und Insolvenzrecht, die zum 01. November 2008 in Kraft getreten ist, betrifft nicht nur GmbH-Neugründungen und Regelungen hinsichtlich der neuen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, sondern ist auch für bestehende GmbHs relevant. Denn mit der Reform sind neue Haftungsfallen für GmbH- Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer entstanden.
Urteilsbesprechung
I. Leitsätze
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.
Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, d.h. bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter, gefasst. Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG kann abweichend vom Regelfall die Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig zustimmen oder sie in gleicher Weise ihr Einverständnis durch schriftliche Abstimmung erklären.