BGH, Urteil v. 17. 3. 2008 – II ZR 24/07 (OLG Celle).
II. Erläuterung
Die D-GmbH hatte seinem GmbH-Gesellschafter drei Darlehen gewährt. Die GmbH trat sodann vertraglich ihre Teilanteile, die sie an einer E-GmbH innehatte, an diesen GmbH-Gesellschafter ab: Dies geschah an Erfüllung statt zur Tilgung der drei Darlehen.
Später wurde über das Vermögen der D-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet ebenso wie kurz darauf über das Vermögen der E-GmbH.
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob der GmbH-Gesellschafter gegenüber seiner D-GmbH auch dann zum Ausgleich des Wertverlustes in Höhe der drei gewährten Darlehen gemäß § 31, 32 GmbHG verpflichtet ist, wenn der Wertverlust bei der GmbH auch ohne die Abtretung der Teilanteile der D-GmbH (die sie an einer dritten E-GmbH hielt) an den Gesellschafter eingetreten wäre.
Die Pflicht zur Zahlung besteht für den Gesellschafter laut BGH nicht (s. Leitsatz c):
Die Zahlungen der GmbH lösten zwar grundsätzlich den Rückgewähranspruch der GmbH gem. § 31 GmbH aus. Das Vermögen der GmbH ist generell zu sichern und der Bestand zu wahren. Der Anspruch wäre auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (hier: Geld). Ein Gesellschafter ist verpflichtet, auch einen zwischenzeitlichen Wertverlust der Gesellschaft durch eine Geldzahlung auszugleichen (BGHZ 122, 333, 338 f.)
Dass die Wertminderung aber ohnehin (hier: durch die schon vorhandene Krise der GmbH) eingetreten wäre, ist im Streit vom Gesellschafter zu beweisen. Denn der Gesellschafter macht eine Ausnahme vom Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen geltend:
Im vorliegenden Fall sei die Weggabe der Teilanteile an den Gesellschafter nicht ursächlich für den Wertverlust der D-GmbH gewesen und eine Zahlungspflicht des Gesellschafters bestehe nicht. Sie führe vielmehr entgegen dem Zweck der § 31, 32 GmbH zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der GmbH. Außerdem bestehe die grundsätzliche Pflicht zum Wertersatz in Geld lediglich ergänzend im System letztgenannter Vorschriften.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Julian Flohr (wiss. Mitarbeiter)
Stand: August 2008
gericht: BGH, Urteil v. 17.03.2008, AZ: II ZR 24/08 (OLG Celle)