RA Marc Y. Wandersleben

RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

Donnerstag, 01 April 2004 02:00

Mahnung per E-Mail zulässig

Durch eine Mahnung wird der Schuldner vom Gläubiger zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufgefordert. Sie ist – mit den in § 286 Abs. 2 bestimmten Ausnahmen – Voraussetzung für den Verzug, an den wiederum ua. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB) und Verzugszinsen (§ 288 BGB) anknüpfen. Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer unabhängig von einer Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei einem Verbrauchern ist auf diese Folge jedoch hinzuweisen.

Montag, 01 Februar 2010 01:00

Schuldnerbegünstigung in der Krise

Bei der Schuldnerbegünstigung hat im Gegensatz zu den Straftatbeständen des Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung nicht der Schuldner die Tatherrschaft, sondern ein außenstehender Dritter. Hierbei kann es sich auch um einen Gläubiger oder auch selbst den Insolvenzverwalter handeln. Aufgrund derselben Schutzrichtung dieses Straftatbestandes mit der des Bankrotts gleicht sich auch der Strafrahmen beider Delikte, so dass § 283d StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht.

Im Juli 2004 wurde der European Code of Conduct for Mediators verabschiedet – ein Verhaltenskodex, in dem sich die ihn unterzeichnenden Mediatoren zur Einhaltung der Standards verpflichten. Der Kodex enthält folgende Verpflichtungselemente.

Die Abkürzung „BATNA“ steht für „best alternativ to negociated agreement“. D.h. die ermittelte beste Alternative zum Verhandlungsziel. In einer Verhandlung markiert die BATNA den Punkt, den jeder Verhandlungspartner als Grenzwert festlegt und bei dessen Überschreiten der Verhandlungsausstieg günstiger erscheint als ein Verhandlungsabschluss.

Die Mandanten erwarten zunehmend von der Anwaltschaft nicht nur eine Beratung in rein rechtlicher Hinsicht, sondern auch ein optimales Konfliktmanagement, welches die wirklichen Interessen berücksichtigt. Als Konfliktlösungsmöglichkeit wird hier zunehmend die Mediation genannt, denn insbesondere wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich komplexe Konflikte im Wirtschaftsrecht können im Rahmen der Mediation einer schnelleren und kostengünstigeren Lösung zugeführt werden.

Das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die bis dahin geltende BRAGO abgelöst. Der Abschnitt 5 „Außergerichtliche Beratung und Vertretung“ im bestehenden RVG wurde mit Wirkung zum 01.07.2006 neu geregelt.

Donnerstag, 01 Mai 2008 02:00

Mediation in der Unternehmensnachfolge

Mediation in der Unternehmensnachfolge

„Von 10 Unternehmensnachfolgen verlaufen nur zwei planmäßig und geordnet. Ein Fall regelt sich „natürlich“, in fünf Fällen häufen sich die Konflikte, zwei scheitern ganz“. Grund dieser Aussage: Bei der Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger – gleich ob innerhalb oder außerhalb der Familie – spielen nicht nur Recht, Betriebswirtschaft und Steuern eine Rolle. Dem menschlichen Faktor muss genauso Beachtung geschenkt werden.

Mittwoch, 01 November 2006 01:00

Die vier wichtigsten Grundsätze der Mediation

Als die vier wichtigsten Grundsätze/-prinzipien der Mediation sind zu nennen die Freiwilligkeit (1), die Eigenverantwortlichkeit (2), die Informiertheit (3) und die Vertraulichkeit (4).

1. Freiwilligkeit
Freiwilligkeit bedeutet, dass die Parteien selbst, d.h. ohne äußeren Zwang, entscheiden, ob und wann und bei welchem Mediator sie ihren Konflikt im Rahmen eines Mediationsverfahrens beilegen möchten. Wenn die Entscheidung für ein solches Verfahren getroffen ist, sollte die Freiwilligkeit des Verfahrens auch weiter gewahrt bleiben. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass in der Mediationsvereinbarung festgeschrieben wird, dass jede Partei und auch der Mediator zu jedem Zeitpunkt das Verfahren beenden kann. Nur so kann für das Mediationsverfahren gewährleistet werden, dass eine für beide Seiten akzeptable und für die Zukunft tragfähige Lösung erarbeitet werden kann.

1. Prozesskosten im Gerichtsverfahren
a.) Kostenkalkulation
Die Kosten im Gerichtsprozess richten sich nach dem Streitwert. Dabei bestimmen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es sind somit z.B. zu kalkulieren bei einem:
- Streitwert von 10.000 € mit 2.000 € bis 4.000 €
- Streitwert von 100.000 € mit 6.500 € bis 12.000 €
- Streitwert von 500.000 € mit 17.500 € bis 31.500 €
- Streitwert von 1.000.000 € mit 26.500 € bis 47.500 €

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.

 

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