1. Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag
Ob bei der Unternehmensnachfolge der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, ist nach dem vom Bundeskabinett Mitte Dezember 2007 verabschiedeten Entwurf zum neuen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStRG) von Bedingungen abhängig. Mindestens 15% des Betriebsvermögens unterliegen aber grundsätzlich immer der Besteuerung. Wenn die Erben den Betrieb weiterführen, werden die verbleibenden 85% des Betriebsvermögens über zehn Jahre steuerfrei gestellt (sog. „Verschonungsabschlag“). Die 85% werden dabei von der Bemessungsgrundlage abgezogen – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 EUR. Dieser sog. „Abzugsbetrag“ kann aber innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Ab. 2 ErbStRG neu). Zudem gelten zwei Bedingungen: Die Lohnsumme darf 70 % des Niveaus vor dem Erbfall nicht unterschreiten, und die Firma muss für 15 Jahre (Landwirtschaft 20 Jahre) im Wesentlichen erhalten bleiben. D.h. der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist (15 bzw. 20 Jahre) den Betrieb oder ein Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert (Zahlreiche Einzelbestimmungen in § 13a Abs. 5 ErbStRG neu).
Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter § 23 Abs. 1 s. 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmern), unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensfristen unterworfen.
2. Begünstigtes Betriebsvermögen
Um bei der Unternehmensnachfolge die gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit den Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sieht der Gesetzesentwurf in § 13b eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens – also des Vermögens welches zu 85% berücksichtigt werden kann – vor. Das Gesetz sieht aber einen Vorbehalt vor: Nach § 13b Abs. 2 ErbStG (neu) bleiben Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetriebe sowie Anteile an Kapitalgesellschaften ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen dieser Betriebe oder das Betriebsvermögen dieser Gesellschaften jeweils zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Als Verwaltungsvermögen gelten nach dieser Vorschrift insbesondere:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt.
- Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nr. 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;
- Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen.
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
3. Resumee
Die Erbschaftsteuerreform lässt die von der DIHK und anderen Wirtschaftsvertretern erwünschte völlige steuerliche Freistellung bei der Unternehmensnachfolge vermissen. Die Behaltensfrist von 15 bzw. 20 Jahren berücksichtigt nicht die immer schneller werdenden Veränderungen auf den globalen Märkten. Der Unternehmensübergang im Erbfall bleibt daher oft ein Risiko, wenn nicht frühzeitig zu Lebzeiten der Übergang mit Experten vorbereitet wird. Bei kleineren Vermögen bringt die Reform Vorteile, da die persönlichen Freibeträge erhöht werden.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Dezember 2007