RA Marc Y. Wandersleben

RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

Mittwoch, 04 Februar 2009 01:00

Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Parallel und unabhängig zu dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH auch ein dienstvertragliches Anstellungsverhältnis, welches regelmäßig durch den Geschäftsführervertrag geregelt wird. Gesetzliche Vorschriften über die Gestaltung eines Geschäftsführervertrages existieren nicht. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist und damit das Arbeitnehmerschutzrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit in Kriesenzeiten der Vertrag auch hält was er verspricht, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet und einer Prüfung unterzogen werden.

Donnerstag, 02 Februar 2012 01:00

Abgrenzung Schulgeld und Spenden

Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) hat über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.

In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStG) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Bundestags-Drucksache 579/07) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (vgl. BGBl. I S. 2332 v. 10.10.2007). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen.

Entscheidet sich ein Verein Arbeitnehmer zu beschäftigen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Es sind diverse Anträge bei verschiedenen Behörden zustellen, die zeitintensiv und nervenaufwendig sein können. Deren Nichtstellen kann aber zu strafrechtlichen Sanktionen führen und für Vereinsvorstände kann es zu einem Haftungsfall werden (§ 31 BGB).

Seite 7 von 7

Copyright © WMVP Rechtsanwaltskanzlei | Webdesign by CMS-Webagentur Zürich

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.