Bei der Schuldnerbegünstigung hat im Gegensatz zu den Straftatbeständen des Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung nicht der Schuldner die Tatherrschaft, sondern ein außenstehender Dritter. Hierbei kann es sich auch um einen Gläubiger oder auch selbst den Insolvenzverwalter handeln. Aufgrund derselben Schutzrichtung dieses Straftatbestandes mit der des Bankrotts gleicht sich auch der Strafrahmen beider Delikte, so dass § 283d StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht.
Von strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer in der Krise ist auch die sog. Gläubigerbegünstigung, die nach § 283c StGB unter Strafe gestellt ist. Angedroht wird hier im Falle der Verurteilung eine Strafe, die von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der im Gegensatz zum Bankrott geringere Strafrahmen ergibt sich daraus, dass die Gläubigerbegünstigung lediglich die Beeinträchtigung der Verteilungsgerechtigkeit zum schutzgegenstand hat, wobei die Masse selbst nicht gefährdet wird.
Die Fragen strafrechtlicher Konsequenzen in einer Unternehmenskrise können von größter Bedeutung sein. Es geschieht nicht selten, dass mit dem Niedergang eines Unternehmens auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren einhergehen. Gerade aufgrund der zwingenden Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation des Unternehmens kommen regelmäßig zahlreiche strafrechtlich relevante Umstände (letztendlich doch) ans Tageslicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch nicht zuletzt die Konsequenz, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § 283f. StGB droht. An dieser Stelle ist nicht nur an die angedrohte Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu denken. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt für diese Fälle, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein kann. Anwaltliche Beratung ist daher in diesen Zusammenhängen unverzichtbar.