Im Gesetzt (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) gibt zwei unterschiedliche Musterprotokolle. Das eine Muster ist für die Gründung einer “Einpersonengesellschaft” und ein “Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern”. Die Musterprotokolle, welche den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste beinhaltet, bedürfen lediglich einer notariellen Beglaubigung.
Praxistipp
Wird eine Gründung mit mehr als einem Gesellschafter angestrebt, sollte dringend überlegt werden, ob die mit der Verwendung des Musters zu erzielende Kosteneinsparung das Risiko rechtfertigt, einen Gesellschaftsvertrag zu haben, der weder die Gewinnverteilung noch das Ausscheiden von Gesellschaftern regelt. Spätestes wenn die ersten Einnahmen im jungen Unternehmen erwirtschaftet sind, sollte ein Rechtsanwalt mit der Verfassung eines „richtigen“ Gesellschaftsvertrags beauftragt werden.
Die Muster finden sich im neuen GmbH-Gesetz als Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben