RA Marc Y. Wandersleben

RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

Teil 1: Das Anstellungsverhältnis

Der Vorstand ist Organ des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Bestellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einseitiger Akt) Organ des Vereins, § 27 Abs. 1 BGB. Organmitglieder sind nach der h.M. keine Arbeitnehmer. Sie sind weisungsunabhängig und üben selbst die oberste Weisungsbefugnis aus. Zivilrechtlich stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein als Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 bis 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.

Mit der Aufnahme einer Beschäftigung entsteht für den Betreffenden prinzipiell die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Eine abhängige Beschäftigung zieht Sozialversicherungspflicht nach sich, umgekehrt werden selbstständig Beschäftigte davon befreit. Sind aber sogar Geschäftsführer abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches und somit sozialversicherungspflichtig? Dies kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden: Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) ermittelt obligatorisch in einem „Statusfeststellungsverfahren“ die Tatbestandsmerkmale der selbstständigen Tätigkeit, welche die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bewirken. Die Rechtsprechung hat sich bereits im Jahr 2005 gewandelt: Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers schließt fortan die Selbstständigkeit nicht mehr generell aus. Heute entscheidet das Gesamtbild der Tätigkeit darüber, ob der Geschäftsführer diese abhängig oder selbstständig ausführt.
Einführung

 

Hier soll ein Überblick über die tarifrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB gegeben werden. Dabei wird zwischen fünf Konstellationen differenziert. Bei den dargestellten Fallkonstellation wird dabei unterstellt, dass der bisherige Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer gleichermaßen tarifgebunden sind:

Donnerstag, 01 März 2007 01:00

Die Kündigung eines Vorstandmitgliedes

Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Folgend wird insbesondere auf die Besonderheiten der Formvorschriften bei der außerordentlichen Kündigung eingegangen.
Donnerstag, 01 Oktober 2009 02:00

Wenn aus Lohnsteuer Arbeitslohn wird

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Teil 1: Einführung und Allgemeine Verfahrensregeln

Bankkunden können sich im Streitfall mit ihrer Bank nicht nur an die Gerichte wenden, sondern es besteht in vielen Fällen auch die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch ein Schlichtungsverfahren vor Ombudsmännern der Bankenverbände. Der Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Schlichtungssysteme der Bankenverbände und stellt ihre Verfahren dar.

Teil 2: Ombudsmann der Privaten Banken

Beschwerdegegner können nur die privaten Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren des Bundesverbands Deutscher Banken bereit erklärt haben. Die Liste der teilnehmenden Banken ist erhältlich beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 040307, 10062 Berlin, Telefon: 030-1663-3166, Telefax: 030-16633169, www.bankenverband.de

Teil 3: Ombudsmann der Öffentlichen Banken

Seit 2003 gibt es das Verfahren beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim VÖB gelistet haben. Die Liste ist erhältlich beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, Telefon: 030-8192-295, Telefax: 030-8192-299, www.voeb.de

Die Fragen strafrechtlicher Konsequenzen in einer Unternehmenskrise können von größter Bedeutung sein. Es geschieht nicht selten, dass mit dem Niedergang eines Unternehmens auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren einhergehen. Gerade aufgrund der zwingenden Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation des Unternehmens kommen regelmäßig zahlreiche strafrechtlich relevante Umstände (letztendlich doch) ans Tageslicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch nicht zuletzt die Konsequenz, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § 283f. StGB droht. An dieser Stelle ist nicht nur an die angedrohte Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu denken. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt für diese Fälle, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein kann. Anwaltliche Beratung ist daher in diesen Zusammenhängen unverzichtbar.

Geschlossene Fonds, auch als closed-end-fonds bezeichnet, können rentable Investi-tionsprojekte sein. Da die Wirtschaftskrise auch diese Anlageform in den Fokus rückt, werden im Folgenden die Chancen und die Risiken einer derartigen Geldanlage näher beleuchtet.

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