RA Marc Y. Wandersleben

RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

Hat man den Entschluss gefasst, sich selbstständig zu machen und als Existenzgründer eine bestimmte Idee in die Tat umzusetzen, so sind zahlreiche verschiedene Aspekte, nicht nur in gesellschaftrechtlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf steuerrechtliche Gestaltungen zu berücksichtigen. Für denjenigen, der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Thema „Steuern“ befasst hat, kann dies ein Buch mit sieben Siegeln darstellen.

Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, da er in diesem Fall keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf.

Die Problematik der Bestimmung des Besteuerungszeitpunktes bei Aktienoptionen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einräumt, war auch in einem erneuten Verfahren Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH).

§ 7g EStG enthält Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, die insbesondere für sog. Existenzgründer Anreize bieten soll.

Gemäß § 7g Abs. 6 EStG sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG muss die Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Für sog. Existenzgründer gelten gemäß § 7g Abs. 7 EStG Sonderregelungen.

Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht nur mit Geld, sondern auch mit anderen Gütern, die als Geldeswert bestehen, entlohnen. Ob und in welcher Weise der zugewendete sog. „geldwerte Vorteil“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen entfaltet, ist vielen Unternehmern nicht geläufig.

Der geldwerte Vorteil
Ein geldwerter Vorteil kann in einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheine an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.

Sonntag, 31 Januar 2010 01:00

Die steuerliche Gewinnermittlung

Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kommen der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG sowie die Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.
Der Betriebsvermögensvergleich ermittelt den Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres zu dem des Vorjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Zu der Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen sowie zu der Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.01.2006 (IV C 4 – S 2223 – 2/06) ausführlich Stellung genommen.

Der arbeitsrechtliche und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind nicht identisch. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer alle natürlichen Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 II LStDV ist dafür entscheidend, dass der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt.

Der Geschäftsführer eines Vereins kann abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger sein. Die früher insbesondere vom BFH vertretene Ansicht, die Organstellung des Geschäftsführers schließe eine selbständige Tätigkeit aus, wird auch von dort nicht mehr vertreten. Maßgeblich für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist dessen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit Daneben können weitere Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigtenverhältnisses herangezogen werden, wie z.B. die Abbedingung des Selbstkontrahierungszwanges (§ 181 BGB), die Vereinbarung eines erfolgabhängigen Honorars sowie einer Alleinvertretungsberechtigung.

Der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegt dabei nicht der Erbanfall als solcher, sondern der durch diesen Rechtsvorgang bewirkte Übergang von Vermögen (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994, II R 95/92). Gem. § 20 ErbStG ist Steuerschuldner bei der Besteuerung dieses Vermögensübergangs der Erwerber des übergegangenen Vermögens.

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