1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
Um die notwendige Sachkunde und Kompetenz vorzuweisen, muss ein Mediator eine einschlägige Ausbildung auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen sowie kontinuierlich die Mediationstätigkeiten ausüben.
Vor der Ernennung zum Mediator hat dieser sich hinreichend zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Dies gilt insbesondere bei persönlichen oder geschäftlichen Verbindungen und einem direkten Interesse am Ansgang des Verfahrens. Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. Mediationsvereinbarung, , Mediationsregelung
Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt, dabei können die Parteien grundsätzlich auch Regelungen modifizieren. Der Mediator hat seine Funktion im Verfahren sowie das Mediationsverfahren den beteiligten Parteien zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Geheimhaltungsverpflichtung des Mediators hinzuweisen.
4. Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden werden. Während des Mediationsverfahrens kann der Mediator die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet und diese einer Zielfindung förderlich ist. Der Mediator kann vorzeitig das Mediationsverfahren beenden, wenn im Vertrag vereinbarte Regelungen missachtet werden bzw. eine Einigung aussichtslos ist. Auch die Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.
5. Vergütung
Der Mediator gibt den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
6. Vertraulichkeit
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren bzw. der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Informationen einer Partei dürfen ausnahmsweise der anderen Partei nur dann mitgeteilt werden, wenn diese es gestattet hat oder wenn hierzu eine gesetzliche Pflicht besteht.
Eine amtliche Übersetzung des European Code of Conduct for Mediators findet sich unter:
http://www.ebem-eu.com/ausbildung/eccm.php
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Wirtschaftsmediator
Stand: November 2006