Die Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützig stellt eine wesentliche Bedeutung für ihre steuerrechtliche Behandlung dar. Oftmals ist es die Rechtsform des Vereins, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit ausgestattet wird. Nachdem durch das MoMiG Ende 2008 die deutsche Variante der englischen Limited, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), geschaffen wurde, stellt sich nun die Frage, wie sich diese Sonderform der GmbH im Bereich der Gemeinnützigkeit gegenüber der bereits bekannten GmbH, aber auch dem Verein darstellt.
Gemeinnützige Vereine können ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Nr. 26a EStG eine sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von jährlich bis zu 500,- Euro gewähren, die für die Empfänger grundsätzlich steuerfrei ist. Der Ehrenamtsfreibetrag ist mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007, mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2007 eingeführt worden. Im Gegensatz zum sog. Übungsleiterfreibetrag ist der Ehrenamtsfreibetrag, nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich beschränkt. Die Ehrenamtspauschale ist somit auch für Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine interessant.
In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStG) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Bundestags-Drucksache 579/07) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (vgl. BGBl. I S. 2332 v. 10.10.2007). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.