Freitag, 01 Dezember 2006 01:00

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Mittelvergabe nach § 58 Nr. 1 AO

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Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.

 

 

1. Empfängerkörperschaft
Die Ausnahmeregelung in § 58 Nr. 1 AO ermöglicht es, auch sogenannten Fördervereine und Spendensammelvereine als steuerbegünstigte Körperschaften anzuerkennen. Als steuerbegünstigter Satzungszweck kommt somit auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des § 58 Nr. 1 AO in Betracht. Ein Förderverein darf somit seine Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben. Die Beschaffung von Mitteln für eine andere Körperschaft sowie ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss jedoch in der Satzung festgelegt sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist; diese Voraussetzung gilt auch für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gem. § 4 KStG ist (§ 58 Nr. 1 AEAO). Wenn die unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.
Die Gemeinnützigkeit von Fördervereinen, die eine öffentliche Einrichtung unterstützen, gilt es zwischen öffentlichen Einrichtungen einerseits und privaten Einrichtungen andererseit zu differenzieren. Bei der öffentlichen Empfangskörperschaft kommt es nicht darauf an, ob diese selber steuerbegünstigt ist. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts (z.B einen anderen Verein) setzt voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst gemmeinnützig tätig und als steuerbegünstigt anerkannt ist.

2. Wechsel der Verwendungsarten
Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklicht, ist ein jährliche Wechsel von Mittelverwendungsarten grundsätzlich nicht schädlich (Verfügung der OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 – 44 – St 217/S 0177 – 11/12 – St 217). Insbesondere dann, wen in jedem Jahr mindestens ein Satzungszweck verfolgt wird, soll es auch unschädlich sein, wenn ein oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert werden.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Dezember 2006
Normen: § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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