Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) hat über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.
Der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegt dabei nicht der Erbanfall als solcher, sondern der durch diesen Rechtsvorgang bewirkte Übergang von Vermögen (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994, II R 95/92). Gem. § 20 ErbStG ist Steuerschuldner bei der Besteuerung dieses Vermögensübergangs der Erwerber des übergegangenen Vermögens.
Besprechung des BGH-Beschlusses vom 23.4.2007 – ZR 190/06 (LG Hannover)
Dem Beschluss des BGH ging voraus, dass über das Vermögen eines wirtschaftlichen Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter machte – trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens – gegenüber der Beklagten, welche Mitglied des Vereins war, Zahlung weiterer Vereinsbeiträge geltend. Diese Mitgliedsbeiträge sind zu einem Zeitpunkt fällig geworden, als das Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen bereits eröffnet war.
Gemeinnützige Vereine können ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Nr. 26a EStG eine sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von jährlich bis zu 500,- Euro gewähren, die für die Empfänger grundsätzlich steuerfrei ist. Der Ehrenamtsfreibetrag ist mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007, mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2007 eingeführt worden. Im Gegensatz zum sog. Übungsleiterfreibetrag ist der Ehrenamtsfreibetrag, nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich beschränkt. Die Ehrenamtspauschale ist somit auch für Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine interessant.
1. Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit von inländischen Vereinen ist abhängig von deren Zweck. Dabei ist die Eintragung ins Vereinsregister für nicht wirtschaftliche Vereine (BGB-Vereine) an geringere Voraussetzungen geknüpft als für wirtschaftliche Vereine.
Nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Vereinssitzes, welche der Vorstand vorzunehmen hat (§ 59 BGB).
Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber kam mit diesem Gesetz seiner Verpflichtung aus vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierungen nach.
Teil 1: Das Anstellungsverhältnis
Der Vorstand ist Organ des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Bestellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einseitiger Akt) Organ des Vereins, § 27 Abs. 1 BGB. Organmitglieder sind nach der h.M. keine Arbeitnehmer. Sie sind weisungsunabhängig und üben selbst die oberste Weisungsbefugnis aus. Zivilrechtlich stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein als Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 bis 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.
Der Vorstand und der Geschäftsführer als besonderes Vertretungsorgan des Vereins sind verpflichtet, Rechenschaft über die Geschäftsführung gegenüber der Mitgliederversammlung (§§ 27 III, 666 BGB) und dem Finanzamt abzulegen.
Eine Buchführungspflicht besteht, wenn die in § 141 Abgabenordnung (AO) genannten Grenzen überschritten werden:
- Jahresumsatz (incl. Steuerfreier Umsatz) mehr als 260.000 Euro.
- Jahresgewinn 25.000 Euro.
Der arbeitsrechtliche und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind nicht identisch. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer alle natürlichen Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 II LStDV ist dafür entscheidend, dass der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt.