Neben den Kosten für das Gericht sowie den Anwälten, sind ggfls. zusätzliche Kosten für Gutachter, Zeugen und sonstige Auslagen zu kalkulieren; hinzukommen die Kosten eines möglichen Berufungsverfahrens. Die eigenen, persönlichen Kosten der Partei in Zeit und Spesen müssten außerdem berücksichtigt werden.
Die angerufenen Gerichte werden zudem erst tätig, wenn gem. § 65 Abs. 1 GKG der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist.
b.) Kostenfolgen im Prozess
Die Kostentragungspflicht bemisst sich nach den §§ 91 ff. ZOP. Danach die unterliegende Partei regelmäßig die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Wird der Prozess gewonnen, erhält die obsiegende Partei ihre Kosten von der Gegenseite erstattet. Jede Partei trägt aber das Risiko, dass er auch als obsiegende Partei seine eigenen Kosten bei erfolgloser Vollstreckung auf der Gegenseite tragen muss.
2. Kosten im Mediationsverfahren
a.) Kostenkalkulation
Es ist üblich, je Mediationsstunde einen Stundensatz zu vereinbaren, der zwischen 150,- € und 400.- € liegt (Richtsatz der Die Gesellschaft für „Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V.“). Ferner besteht die Möglichkeit, gestaffelte Stundensätze zu vereinbaren; die ersten Mediationsstunden sind dann günstiger als spätere. Dies kann dazu führen, dass die Motivation der Parteien zu einer zügigen Einigung steigt.
Regelmäßig werden auch Tagessätze vereinbart, die zwischen 1.250 € und 2.250 € (+ MWSt u. Auslagen) liegen (Richtsatz der GWMK). Eine „typische Wirtschafts-Mediation“ dauert meist nur ca. 1 – 2 Tage. Für den Wirtschafts-Mediator sind bei entsprechender organisatorischer Vor- und Nachbereitung ca. 1.5 – 3 Tage zu kalkulieren.
Bei den angegebenen Richtsätzen bedarf es je nach Streitwert eine Anpassung.
Die Gesamtsumme wird geschäftsüblich und erfolgsunabhängig von den beiden Konfliktparteien zu je 50% getragen. Diese Vereinbarung ergibt sich aus den üblichen Mediationsvereinbarungen, wobei die Medianten und der Mediator grundsätzlich auch einen abweichende Regelung im Voraus vereinbaren können.
b.) Kostenfolgen einer gescheiterten Mediation
Auch bei der Mediation besteht ein Kostenrisiko, da auch ein Mediationsverfahren scheitern kann. Dieses bezieht sich zum einen auf das Honorar des Mediators und zu anderen auf die Kosten, die den Beteiligten selbst im Rahmen der Mediation entstehen, wie z.B. Honorare für Gutachten, Reisekosten etc. Im Falle des Scheiterns möglicherweise dann noch zusätzliche Kosten für Gerichtsverfahren.
Da regelmäßig Stundenstätze zur Vergütung des Mediators vereinbart werden, steigen die Kosten im Laufe des Verfahrens. Oft kann der Kostendruck am Ende eines Verfahrens auch zu einem positiven Abschluss führen.
3. Ökonomische Gesamtbetrachtung
Bei einer reinen finanziellen Kostenbetrachtung findet die Belastung von Körper, Seele und Geist, die ein über Monate oder gar Jahre andauernder vor Gericht ausgetragener Rechtsstreit für jede Partei mit sich bringt, keine Berücksichtigung. Das Ziel einer jeden Prozesspartei besteht darin, über den anderen zu siegen oder sogar ihn bzw. seine Existenz zu vernichten. Die Zeit und die Vorgehensweise wird auf die Konfrontation gelenkt und nicht auf einen Lösungsansatz, der im besten Fall eine Win-Win-Situation ergibt.
Zu beachten ist ferner, dass im Gegensatz zum Gerichtsverfahren im Mediationsverfahren ein möglicher Imageverlust der Parteien (der Firma) sowie ein Urteil über einen Präzedenzfall vermieden werden kann.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben (Mediator)