Geschlossene Fonds als Anlageform
Geschlossene Fonds bieten dem Investor die Möglichkeit, sich auch mit relativ gerin-gem Startkapital an Projekten zu beteiligen, z.B. an Schifffonds, Immobilienfonds, Medienfonds oder Windparkfonds. Auch steuerliche Vorteile sind in der Regel Anreiz, diese Anlageform zu wählen. Denn Fonds können meist den Anteilseignern steuerfreie oder möglichst niedrig zu besteuernde Ausschüttungen bieten.
Im Gegensatz zu offenen Fonds erwirbt der Anleger bei geschlossenen Fonds keine Fondsanteile, sondern Gesellschaftsanteile. Er wird somit Mitgesellschafter einer Personengesellschaft, die in der Regel in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG strukturiert ist. Zur Information wird potentiellen Investoren von der Gesellschaft regelmäßig ein Emissionsprospekt (Verkaufsprospekt) zur Verfügung gestellt, welches Angaben über die rechtliche Ausgestaltung, Zweck sowie wirtschaftliche und steuerliche Bedingungen der Beteiligung enthält. Für die in Deutschland als Kapital-anlage zum Vertrieb zugelassenen Fonds sind die Verkaufsprospekte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf inhaltliche Richtigkeit und vollständige Angaben vom Herausgeber überprüfen zu lassen, bevor der Fonds zugelassen wird. Bei der Prüfung der BaFin handelt es sich jedoch nur um eine formale, nicht jedoch um eine qualitative Prüfung. Auch führt die BaFin keine weitere Kon-trolle oder Überwachung einer derartigen Geldanlage durch.
Risiken bei direkter und treuhändische Beteiligung an geschlossenen Fonds
Welch Möglichkeiten hat jedoch ein Investor, wenn sich der geschlossene Fonds entgegen den Vorstellungen der Beteiligten im Laufe der Zeit doch nicht als rentabel herausstellt? Kann das Risiko eines zu hohen Verlustes minimiert werden?
Da der Investor nicht Eigentümer eines bestimmten Fondsanteiles ist, sondern als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt ist, trägt er grundsätzlich auch das unternehmerische Risiko. Es ist daher ratsam, bereits bei dem Erwerb von Anteilen die Gesellschaftsform des Fonds zu beachten. Denn ein Gesellschafter einer GbR oder OHG haftet grundsätzlich Dritten gegenüber mit seinem gesamten Privatvermögen. Ein Investor, der Gesellschafter einer KG bzw. GmbH & Co. KG wird, haftet hingegen als Kommanditisten nur bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB).
In Bezug auf die Haftung ist noch auf das Risiko einer möglichen Nachschusspflicht des Gesellschafters hinzuweisen, die bei mangelndem wirtschaftlichem Erfolg des Fonds entstehen kann. Eine Nachschusspflicht kommt in Betracht, soweit der Gesellschafter seine Einlage von der Gesellschaft zurück erhält und dadurch sein Kapi-talanteil unter seine Haftsumme fällt (vgl. § 172 Abs. 4 HGB). Sieht sich ein Investor einer Nachschussforderung angesetzt, sollte er von einem Fachmann die Rechtsmä-ßigkeit prüfen lassen. Denn neben der Regelung im Gesellschaftsvertrag ist ent-scheiden, dass die nachträgliche Leistungspflicht die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters voraussetzt. Diese Rechtsprechung des BGH führt zu einer günstigen Ausgangsposition des Anlegers, um der Inanspruchnahme etwaiger Nachschusspflichten entgegenzutreten. Dennoch ist dem Anleger anzuraten, bereits vor der Investition den Inhalt des Gesellschaftsvertrages bzw. das Verkaufsprospekt auf mögliche nachträgliche Zahlungspflichten zu prüfen.
Verhältnis zum Treuhänder
Der Anleger muss sich nicht direkt an der Fondsgesellschaft beteiligen. Ihm steht oft die Möglichkeit zu, über einen sog. Treuhandgesellschafter Fondsanteile zu halten. Bei dieser Beteiligungsmöglichkeit sollte darauf geachtet werden, dass in dem Treu-handvertrag die Rechte des Treugebers (Anlegers) gegenüber dem Treuhänder hin-reichend stark ausgestaltet sind, um die persönliche Zurechnung der Einkünfte aus dem Fonds zu den Treugebern nicht zu gefährden.
Sollte es innerhalb des Fonds zu einer wirtschaftlichen Krise kommen, ist es dem Investor (Treugeber) auch nicht verwehrt, nicht nur den Initiator, sondern auch den Treuhänder in Anspruch zu nehmen. Denn ein Treuhänder hat mithin die Pflicht zur Überwachung der Anlegergelder nach der Zweckverwendung des Verkaufsprospektes. Wenn z.B. in einem Immobilienfond eine unvorhergesehene Baukostenüberschreitung erfolgt, hat der Treuhänder den Treugeber vorab zu informieren. Ohne Zustimmung des Treugebers darf der Treuhänder die zusätzlichen Gelder nicht freigeben. Entscheidend ist gerade bei Immobilienfonds auch, dass nicht die dreijährige, sondern eine verlängerte dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Dies ist wichtig, da der Anleger den Treuhänder auch dann noch in Anspruch nehmen kann, wenn sich erst später herausstellt, dass die in Aussicht gestellte Mietrendite als Folge von Kosten-überschreitungen nicht erwirtschaftet werden kann.
Ansprüche aus Prospekthaftung
Einen weiteren Bereich, den man in Bezug auf die Verlustminimierung in Betracht ziehen kann, ist die sog. Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz.
Der Herausgeber eines Verkaufsprospektes ist für die inhaltliche Richtigkeit verantwortlich. Die dem Anleger infolge der unrichtigen Angaben in dem Verkaufsprospekt entstandenen Verluste kann der Investor im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem Initiator geltend machen. Hier gilt es Fristen zu beachten, sodass in Schadensfall kurzfristig Regressmöglichkeiten von einem Fachmann zu überprüfen wären.
Vorzeitige Lösung vom Fond möglich?
Die Beteiligung der Investoren an geschlossenen Fonds ist regelmäßig durch eine zehnjährige Bindung gekennzeichnet. Die Anleger haben während der Laufzeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme der erworbenen Beteiligung.
Es ist jedoch zu beachten, dass ein Treuhändervertrag unter Umständen auch mehrere Jahre nach Vertragsabschluss gegenstandslos gemacht werden kann. Ferner ist der vorzeitige Austritt aus einem geschlossenen Fonds mit der Entstehung des „Zweitmarktes“ in Form von Fondsbörsen leichter möglich als zuvor. Denn die Anteile können an den Fondsbörsen grundsätzlich jederzeit vorzeitig verkauft werden. Aller-dings gibt es auch Vertragsgestaltungen, bei denen eine Übertragung der Gesell-schaftsanteile nur mit Zustimmung des Fondsinitiators erfolgen darf. Eine Versagung ist jedoch nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ möglich, dessen Vorliegen im konkreten Einzelfall geprüft werden müsste.
Bei einem Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds muss zudem beachtet werden, dass der Verkäufer mit dem erzielten Erlös Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die entsprechend zu versteuern sind. Ob eine steuerliche Optimierung dieses Umstandes dadurch erreicht werden kann, dass der Investor seinen Anteil an Angehörige verschenkt, müsste im Einzelfall geklärt werden
Als Fazit lässt sich festhalten, dass aufgrund der dargestellten rechtlichen Besonderheiten bei geschlossenen Fonds, bereits bei Erwerb und nicht nur beim Ausstiegsvorhaben aus dem Fond die Beratung durch einen Fachmann zu empfehlen ist, um wirtschaftlichen Risiken zu minimieren.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand:
Beitrag Veröffentlicht in: Mittelstand und Recht, Ausgabe 2/2009, S. 12-13, ISSN 1865-598Xw