Mit der Aufnahme einer Beschäftigung entsteht für den Betreffenden prinzipiell die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Eine abhängige Beschäftigung zieht Sozialversicherungspflicht nach sich, umgekehrt werden selbstständig Beschäftigte davon befreit. Sind aber sogar Geschäftsführer abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches und somit sozialversicherungspflichtig? Dies kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden: Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) ermittelt obligatorisch in einem „Statusfeststellungsverfahren“ die Tatbestandsmerkmale der selbstständigen Tätigkeit, welche die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bewirken. Die Rechtsprechung hat sich bereits im Jahr 2005 gewandelt: Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers schließt fortan die Selbstständigkeit nicht mehr generell aus. Heute entscheidet das Gesamtbild der Tätigkeit darüber, ob der Geschäftsführer diese abhängig oder selbstständig ausführt.