Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einer juristisch sehr sauberen und lesenswerten Entscheidung (Az. 2 W 142/12 und 2 W 143/12) jüngst beschlossen, dass eine Aktiengesellschaft den Kreis der Vertreter von Aktionären auf der Hauptversammlung nicht beschränken darf. WMVP Rechtsanwälte hat durchgefochten, dass entsprechende Satzungsregelungen gelöscht werden müssen.
Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kommen der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG sowie die Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht.
Der Betriebsvermögensvergleich ermittelt den Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres zu dem des Vorjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.