Donnerstag, 08 Mai 2008 02:00

Der Vereinsvorstand in arbeitsrechtlicher Hinsicht – Teil 1: Das Anstellungsverhältnis

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Teil 1: Das Anstellungsverhältnis

Der Vorstand ist Organ des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Bestellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einseitiger Akt) Organ des Vereins, § 27 Abs. 1 BGB. Organmitglieder sind nach der h.M. keine Arbeitnehmer. Sie sind weisungsunabhängig und üben selbst die oberste Weisungsbefugnis aus. Zivilrechtlich stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein als Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 bis 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.

 

Von der Organstellung des Vorstands ist streng zu unterscheiden das Anstellungsverhältnis in Form eines zweiseitigen schuldrechtlichen Dienstvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 611 ff, 675 BGB). Eines Anstellungsverhältnisses bedarf es dann, wenn dem Vorstand beispielsweise eine Vergütung (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 BGB) gezahlt oder privaten Versicherungsschutz gewährt werden soll. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Anstellungsverhältnisses nicht vollkommen frei und unabhängig vom Verein. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführungsorgan ist er an die Weisungen des obersten Willensbildungsorgans, der Mitgliederversammlung, gebunden. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich aus § 665 BGB. Danach schuldet der Vorstand gegenüber dem Verein keinen „blinden“ Gehorsam, sondern er kann und muss unter Umständen von den Weisungen des Vereins abweichen, insbesondere wenn gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.
In Ermangelung einer persönlichen Abhängigkeit ist der Verein nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. § 5 Abs. 3 ArbGG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Oft findet sich in Vereinssatzungen aus Sicherheitsgründen daher der Zusatz: „Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereines sein.“

Das Verhältnis von „Bestellung“ und „Anstellung“ ist bis zum heutigen Zeitpunkt ungeklärt und umstritten. Die h.M. geht allerdings von zwei einander unabhängigen Rechtsverhältnissen aus. Die Beendigung der Bestellung zum Organ führt nicht automatisch zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. des Anstellungsvertrages. Dieses besteht grundsätzlich bis zu dessen Ablauf oder einer Kündigung fort. Im umgekehrten Falle führt die Beendigung des Dienstverhältnisses allerdings zum Erlöschen der Organstellung. Oft ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Beendigung von „Bestellung“ und „Anstellung“ gewollt ist. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, können der einseitige Akt der „Bestellung“ und der beidseitige, schuldrechtliche Vertrag der „Anstellung“ durch eine auflösende Bedingung miteinander mit der Folge verknüpft werden, dass sie gemeinsam erlöschen.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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