Ist ein Vereinsgeschäftsführer als Beschäftigter zu qualifizieren, so ist über seine Sozialversicherungspflicht noch nicht abschließend entschieden. Er kann von Gesetzes wegen versicherungsfrei oder durch Antrag von seiner Versicherungspflicht befreien lassen. Dabei ist zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu differenzieren.
In der Praxis am bedeutsamsten ist die Krankenversicherungsfreiheit eines beschäftigten Geschäftsführers nach § 6 I Nr. 1 SGB V. Hiernach sind Personen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Dabei ist ein u.U. ausgezahltes Weihnachtsgeld zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Überstundenvergütungen, Sonderzuwendungen oder eine Urlaubsabgeltung.
Daneben ist besonders für den Geschäftsführer die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs von Altersrente (§ 5 IV Nr. 1 SGB VI) oder einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchlichen, berufsständischen oder aufgrund einer geistlichen Gemeinschaft üblichen Vorschriften (§ 5 IV Nr. 2 SGB VI) zu verweisen.
§§ 20 III, 22 SGB XI räumen die Möglichkeit ein, sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von der sozialen Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen.
Liegt eine Versicherungsfreiheit aufgrund mangelnden Beschäftigungsverhältnisses vor, so kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz für bestimmte Selbständige dennoch vorliegen, die ihrerseits zu einer Versicherungspflicht führen kann, vgl. § 5 I Nr. 3 SGB V, § 2 I Nr. 5 c SGB VII, § 2 Nr. 8 SGB VI, § 229a SGB VI, § 20 III SGB XI, § 23 I SGB XI.
In der Praxis ist es ratsam, in Zweifelsfällen bei der nach § 28h SGB IV zuständigen Einzugsstelle eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Aribert H. Wandersleben
Stand: Februar 2007