Der Start einer jeden Existenzgründung ist dann bei der Umsetzung gezwungener Maßen geprägt von wesentlichen Fragen, etwa nach der geeignetsten Rechtsform des geplanten Unternehmens, die Voraussetzungen für dessen Anmeldung sowie die Frage, welche Steuern gezahlt werden müssen und wann diese fällig sind.
Steuerarten
Auf den Existenzgründer können verschiedene Steuerarten zukommen. Die wichtigsten Steuerarten sind die Umsatzsteuer, die Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie die Gewerbesteuer. Werden noch Arbeitnehmer beschäftigt, muss er darüber hinaus insbesondere die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Ausgeübte Tätigkeit
Welche Steuern dann gezahlt werden müssen, hängt von der jeweiligen Einordnung der be-absichtigten Tätigkeit ab. Wird der Existenzgründer als Freiberufler tätig, muss er sich beim zuständigen Finanzamt melden. Von dort erhält er einen sog. Betriebserfassungsbogen. Wird er gewerblich tätig, so ist das zuständige Gewerbeamt zu unterrichten. Das Gewerbeamt informiert sodann die anderen Behörden, insbesondere auch das Finanzamt. Allerdings sollte der Existenzgründer selbst Kontakt mit diesen Behörden aufnehmen. Dies erspart lange Wege bei Rückfragen. In beiden Fällen wird ihm dann automatisch eine Steuernummer zugewiesen.
Buchführung
Ferner muss eine ggf. bestehende Buchführungspflicht beachtet werden. Gemäß § 238 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Für nicht eingetragene Gewerbetreibende regelt § 141 AO, dass erst ab einem Umsatz von 500.000 Euro oder einem Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftjahr eine Buchführungspflicht besteht. Für Freiberufler im Sinne des § 18 EStG, zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte oder auch Künstler, besteht eine derartige Verpflichtung nicht. Die Verletzung der Buchführungspflicht kann erhebliche strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (§ 283b StGB).
Gewinnermittlung
Für die Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer ist sowohl für den Gewerbetreibenden wie auch für den Freiberufler der Gewinn der entscheidende Aspekt. Jeder Selbstständige ist daher verpflichtet, in vorgeschriebener Art und Weise seinen Gewinn zu ermitteln und diesen den Finanzbehörden ordnungsgemäß zu übermitteln.
Der Gewinn wird grundsätzlich durch die Aufstellung einer sog. Bilanz im Jahresabschluss ermittelt, also durch die Darstellung des Verhältnisses des Vermögens und der Schulden des Steuerpflichtigen. Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können diejenigen Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Man spricht hier von der sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung. Von dieser Möglichkeit können daher vor allem nur Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende Gebrauch machen. Der Vorteil hiervon ist, dass zu deren Aufstellung nicht zwingend eine ordnungsmäßige Buchführung erforderlich ist. Eine geordnete Belegsammlung ist hier bereits ausreichend.
Schließlich ist hier noch die sog. Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um die zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen, die es durch Gebrauch oder auch zunehmendes Alter erfährt. Hierbei ist jeweils die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einen jeden Gegenstandes mit einzubeziehen. Die ermittelte Wertminderung reduziert dann entsprechend den Gewinn. Die Gewinnermittlung ist auf einem amtlichen Vordruck als Anlage zur Einkommensteuererklärung abzugeben.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Stand: März 2010