In diesem Fall (Az.: VI R 25/05) räumte der Arbeitgeber dem Kläger, einem als kaufmännisch Angestellten tätigen Arbeitnehmer, im Wege eines Aktienkaufoptionsvertrages aus dem Jahr 1997 selbst handelbare Optionsrechte ein. Dabei wurde festgehalten, dass die Mitarbeit des begünstigten Klägers in der Gesellschaft entscheidend für den Erfolg der Gesellschaft gewesen sei. Mit dieser Begünstigung gehörte der Kläger zu einem genau definierten Kreis von Mitarbeitern, die sich für das Unternehmen verdient gemacht hatten. Das betreffende Optionsrecht wurde in diesem Fall im Jahr 1999 ausgeübt. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Optionsausübung im Jahr 1999 als Zufluss eines geldwerten Vorteils. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Die daraufhin eingelegte Revision hatte lediglich dahingehend Erfolg, als für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktie in das Depot des Klägers entscheidend ist und nicht der Wert an dem Tag der Ausübung des Optionsrechts. Der BFH entschied damit in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung.
1. Vorliegen eines geldwerten Vorteils
Der BFH knüpft dabei zunächst den das Vorliegen eines geldwerten Vorteils an. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen, sich damit also als Frucht seiner Arbeit erweisen. Der BFH folgt in diesem Zusammenhang dem Finanzgericht und ordnet das Optionsrecht als geldwerten Vorteil ein. Dies folgert es nicht nur daraus, dass dieses Optionsrecht dem Kläger eingeräumt wurde, um damit dessen bisherige Arbeitsleistung zu würdigen, sondern auch daraus, dass vergleichbare Vereinbarungen nur mit qualifizierten Mitarbeitern des Unternehmens getroffen worden waren.
2. Zufluss des geldwerten Vorteils
Der Bezug von Arbeitslohn, der wie im vorliegenden Fall nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, erfolgt dann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG mit Zufluss an den Arbeitnehmer. Der BFH führt dahingehend aus, dass ein Zufluss von Arbeitslohn grundsätzlich erst mit Erfüllung des Anspruchs gegeben ist, währenddessen das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten allein regelmäßig nicht ausreichen. Das bedeutet für die Einräumung von Aktienoptionen, dass erst der Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option zum Zufluss führt. Die Einräumung der Option selbst stelle kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance. Diesen Maßstäben folgend ist nach dem BFH der geldwerte Vorteil erst im Jahr 1999 mit Erhalt der verbilligt ausgegebenen Aktien nach der Optionsausübung zugeflossen. Der BFH weist gleichzeitig daraufhin, dass ein Unterschied bzgl. des Zuflusszeitpunktes bei handelbaren und nicht handelbaren Optionen nicht bestehe.
Maßgebend ist dann nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG der Endpreis zum Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers, nicht der Tag der Optionsausübung.
Der zu besteuernde geldwerte Vorteil ist schließlich die Differenz zwischen dem Endpreis der Aktien am Tag der Einbuchung und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Gericht: BFH, VI R 25/05
Stand: September 2009