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Arbeitgeber müssen in Deutschland die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nur dann begründen, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dies ist einerseits nur dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bereits länger als 6 Monate ununterbrochen besteht. Außerdem gilt das KSchG für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nach dessen § 23 Abs. 1 S. 3 nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, Auszubildende nicht mitgerechnet.

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Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass eine Arbeitnehmerin nach Übergabe einer schriftlichen ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Laufe desselben Tages gesundheitliche Störungen wie Übelkeit bis zum Erbrechen, Kopfschmerzen und Weinkrämpfe erleidet, die zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führen. Dabei muss es zuvor nicht zu einer “Konfliktsituation” mit einem Vorgesetzten gekommen sein.

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Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Arbeitszeitbetrug setzt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit selbst erfassen müssen, nicht zwingend voraus, dass sie ihre Arbeitszeit mit unbedingtem Vorsatz falsch dokumentieren. Vielmehr reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die abgeleistete Arbeitszeit nicht zeitnah erfasst, da er damit Fehleintragungen billigend in Kauf nimmt.

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Donnerstag, 30 April 2009 02:00

Steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen

Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht nur mit Geld, sondern auch mit anderen Gütern, die als Geldeswert bestehen, entlohnen. Ob und in welcher Weise der zugewendete sog. „geldwerte Vorteil“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen entfaltet, ist vielen Unternehmern nicht geläufig.

Der geldwerte Vorteil
Ein geldwerter Vorteil kann in einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheine an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.

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