Dienstag, 01 Dezember 2009 01:00

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

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Die Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützig stellt eine wesentliche Bedeutung für ihre steuerrechtliche Behandlung dar. Oftmals ist es die Rechtsform des Vereins, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit ausgestattet wird. Nachdem durch das MoMiG Ende 2008 die deutsche Variante der englischen Limited, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), geschaffen wurde, stellt sich nun die Frage, wie sich diese Sonderform der GmbH im Bereich der Gemeinnützigkeit gegenüber der bereits bekannten GmbH, aber auch dem Verein darstellt.

 

Die Gemeinnützigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, also ohne Verfolgung eigenwirtschaftliche Zwecke, fördert. Sie hat zur Folge, dass die betroffene Körperschaft von der Steuerpflicht größtenteils befreit ist.

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im gemeinnützigen Bereich ohne Weiteres möglich. Wer dies tun möchte, muss aber beachten, dass trotz der eingetretenen Erleichterungen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen müssen. Es wird sich aber zeigen, dass die Vorteile dieses speziellen Gesellschaftstypus gegenüber der Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder eines gemeinnützigen Vereins dennoch weit überwiegen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im gemeinnützigen Bereich muss zunächst die gleichen formalen Voraussetzungen wie eine „reguläre“ UG (haftungsbeschränkt) erfüllen.

Ein Spannungsfeld besteht jedoch aus der Verpflichtung zur Befolgung des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung als Voraussetzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit mit der Thesaurierungsverpflichtung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5 Abs. 3 GmbHG. Nach dieser Vorschrift ist aus dem Jahresgewinn jeweils eine Rücklage von 25% zu bilden, bis das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH von 25.000 € erreicht ist. So soll abgesichert werden, dass diese Form der GmbH innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Erst bei Umwandlung dieser Rücklage in Stammkapital darf der Rechtsformzusatz „GmbH“ verwendet werden.

Dieser Konflikt wird zugunsten der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelöst. Es ist darauf abzustellen, dass es sich bei der Unternehmergesellschaft nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern um eine GmbH, mithin um eine Körperschaft i.S.d. § 51 AO handelt, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann. Die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Das Stammkapital unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind.

Auch im Vergleich zu der Rechtsform des Vereins, mit dem traditionell der Betrieb eines gemeinnützigen Unternehmens als eingetragener Verein (e.V.) erfolgt, werden die Vorzüge der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sehr deutlich, so dass sie eine neue und wichtige Alternative zum Verein darstellt.

Dazu zählt zunächst, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lediglich bei ihrer Gründung einen Notar benötigt, währenddessen der Verein nicht nur bei seiner Gründung, sondern auch bei jeder Änderung des Vorstandes und der Vereinssatzung auf die Mitwirkung eines Notars angewiesen ist. Dadurch werden erhebliche Kosten eingespart.

Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich überdies auch daraus, dass die Unternehmergesellschaft auch von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden kann. Ein Verein jedoch benötigt für seine Entstehung eine Mindestmitgliederzahl von 7 Personen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Betreiberin einer gemeinnützigen Einrichtung ist neben den bereits angesprochenen Aspekten vornehmlich dann vorzugswürdig, wenn die Finanzierung nicht aus Mitgliedsbeiträgen erfolgt, etwa bei Projekten mit festem Personenkreis und hohen wirtschaftlichen Risiken. Anders bei wechselndem Mitgliederbestand und Finanzierung über die Mitgliedsbeiträge. In diesen Fällen ist ausnahmsweise die Rechtsform des Vereins vorzugswürdiger, da der Ein- und Austritt von Mitgliedern keiner Form bedarf.

Im Ergebnis bringt daher die GmbH-Reform mit der durch sie geschaffenen Möglichkeit der Gründung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht nur Vorteile im Vergleich zur gemeinnützigen GmbH. Sie bietet darüber hinaus auch eine echte Alternative zu der Rechtsform des Vereins.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Dezember 2009
Normen: § 5 GmbHG, § 51 AO

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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