Wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 22 BGB, d.h. Vereine dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen ihre Rechtsfähigkeit hingegen durch staatliche Verleihung. Ein Anspruch auf Verleihung besteht nicht. Die Zulassung, die von dem Bundesland erfolgt in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat, ist nur zulässig, wenn es für die Vereinigung unzumutbar ist sich als AktG, GmbH oder andere juristische Personen zu organisieren.
Ausländische Vereine im Sinne des § 23 BGB, also Vereine die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, können ihre Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates erlangen.
Der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB), der sich vom BGB-Verein allein durch das Fehlen einer Eintragung im Vereinsregister unterscheidet, ist seit dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (GbR-Urteil) nach herrschender Meinung als teilrechtsfähig angesehen. Hier bedarf es bei Zweifelsfragen im Einzelnen einer genaueren Betrachtung.
2. Parteifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein. Parteifähig im Sinne des § 50 ZPO sind als juristische Personen alle eingetragenen Vereine. Die gilt auch für Parteien gem. § 3 PartG.
Nicht eingetragene Vereine (§ 54 BGB) sind nach dem Wortlaut des § 50 ZPO nur passiv parteifähig. D.h. ein solcher Verein kann Beklagter in einem Gerichtsverfahren sein. Aktive Parteifähigkeit, d.h. Klageberechtigung, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Rechtsentwicklung hat aber dazu geführt, dass bei speziellen nichtrechtsfähigen Vereinen kraft Gesetz schon eine aktive Parteifähigkeit besteht (z.B. bei den Gewerkschaften und Parteien). Da trotz der Rechtsprechung des BHG zur GbR (s.o.) die aktive Parteifähigkeit noch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ist es für die Praxis ratsam, vor Klageerhebung beim zuständigen Gericht anzufragen. Wird die Aktive Parteifähigkeit angenommen, so kann die Klage vom Verein eingereicht werden. In diesem Fall können dann die Vereinsmitglieder auch als Zeugen im Prozess auftreten. Andernfalls müssen alle Vereinsmitglieder (als notwendige Streitgenossen, § 62 ZPO) klagen; d.h. alle Mitglieder sind in der Klageschrift aufzuführen. In diesem Fall wäre es eine einfachere – wenn auch umstr. Möglichkeit – dass einzelne Mitglieder (nicht notwendig der Vorstand) in gewillkürter Prozessstandschaft (§ 51 ZPO) das Recht des Vereins geltend machen.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben