1. Titel gegen den Verein
Nach § 735 ZPO genügt in der Konsequenz des § 50 Abs. 2 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des nicht rechtsfähigen Vereins ein gegen ihn ergangenes Urteil. Die Vollstreckung findet nur in das Vereinsvermögen statt. Nach h.M. ist Inhaber der einzelnen Vermögensgegenstände der nichtrechtsfähige Verein selbst aufgrund eigener Rechtssubjektivität und nicht die Mitglieder. Der nichtrechtsfähige Verein ist damit vermögensfähig. Die Ansicht, das Vermögen stehe den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zu, kann als überholt gewertet werden. Denn der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2002 die BGB-Gesellschaft im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als Träger von Rechten und Pflichten und als Rechtssubjekt anerkannt. Dies muss im Wege des Erst-Recht-Schlusses ebenfalls für den Verein gelten, der als Grundform aller Gesellschaften gilt. Damit steht § 735 ZPO im Einklang mit § 267 Abgabenordnung (AO). Danach genügt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen sind dabei nur gegen die Vereinsorgane zu richten.
2. Titel gegen die Vereinsmitglieder
Macht der Kläger von der Möglichkeit, den nicht rechtsfähigen Verein selbst zu verklagen, keinen Gebrauch, muss er beachten, dass ein Urteil gegen die Mitglieder wie bei § 736 ZPO die Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögen nur ermöglicht, wenn es gegen alle Mitglieder des Vereins ergangen ist. In diesem Falle kann bei allen Vereinsmitgliedern und nicht nur bei den Vereinsorganen vollstreckt werden.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Dezember 2006