Der Geschäftsführer eines Vereins kann abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger sein. Die früher insbesondere vom BFH vertretene Ansicht, die Organstellung des Geschäftsführers schließe eine selbständige Tätigkeit aus, wird auch von dort nicht mehr vertreten. Maßgeblich für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist dessen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit Daneben können weitere Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigtenverhältnisses herangezogen werden, wie z.B. die Abbedingung des Selbstkontrahierungszwanges (§ 181 BGB), die Vereinbarung eines erfolgabhängigen Honorars sowie einer Alleinvertretungsberechtigung.