Entscheidet sich ein Verein Arbeitnehmer zu beschäftigen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Es sind diverse Anträge bei verschiedenen Behörden zustellen, die zeitintensiv und nervenaufwendig sein können. Deren Nichtstellen kann aber zu strafrechtlichen Sanktionen führen und für Vereinsvorstände kann es zu einem Haftungsfall werden (§ 31 BGB).