Der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegt dabei nicht der Erbanfall als solcher, sondern der durch diesen Rechtsvorgang bewirkte Übergang von Vermögen (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994, II R 95/92). Gem. § 20 ErbStG ist Steuerschuldner bei der Besteuerung dieses Vermögensübergangs der Erwerber des übergegangenen Vermögens.