Der arbeitsrechtliche und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind nicht identisch. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer alle natürlichen Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 II LStDV ist dafür entscheidend, dass der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt.