Im zugrunde liegenden Fall hatten Nordzucker AG und Nordzucker Holding AG versucht, eine Selbstorganisation von Aktionären und deren Stimmbündelung teilweise zu unterbinden, indem nur Ehefrauen, Mitarbeiter des Betriebes oder bestimmte Lieferantenvereinigungen als Vertreter zugelassen wurden. Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das grundlegende Wesen einer Aktiengesellschaft. Zudem waren durch die Regelung eingetragene Lebenspartner im Gegensatz zu Ehepartnern ausdrücklich von der Möglichkeit der Vertretung ausgeschlossen. Auch deshalb hat das Gericht die angegriffenen Satzungsregelungen als sittenwidrig angesehen.
WMVP Rechtsanwälte musste für diesen Erfolg allerdings erst das Oberlandesgericht bemühen. Das Amtsgericht Braunschweig – Registergericht – hatte es nicht gewagt, eine Entscheidung gegen den in Braunschweig einflussreichen Konzern zu treffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zunächst muss der Bundesgerichtshof noch über die eingelegte Revision entscheiden.