Die Entscheidung:
Das Gericht weist diesen Einwand ab. Der Auftraggeber habe lediglich den geltenden Rettungsdienstbereichsplan umgesetzt. Die Vorgaben zum Standort der Rettungswache stehe im Zusammenhang mit der Wahrung der gesetzlichen Hilfsfrist, also der Zeit zwischen dem Beginn dem Notruf und dem Eintreffen adäquater Hilfe vor Ort. Die Forderung, im engsten Umkreis der bisherigen Rettungswache zu installieren ist daher nicht nur gerechtfertigt, sondern rechtlich geboten.
(Entscheidung: OLG Naumburg, Beschluss v. 14.03.2013 – 2 Verg 8/13)