Dem Bankrott des § 283 StGB ähnelt dieses Delikt aber dennoch, denn der Täter handelt im Interesse des Schuldners, wobei er sich also quasi in dessen Lager positioniert. Die Person des Schuldners bleibt aber auch hier nicht außer Betracht. Denn es wird vorausgesetzt, dass seine Einwilligung vorliegt oder zu seinen Gunsten gehandelt wird.
Die Einwilligung muss dabei auch bereits vor Tatbegehung ausdrücklich oder konkludent von dem Schuldner selbst oder die ihm nach § 14 gleichgestellten Personen, also die für ihn handelnden Organe, Vertreter und Beauftragte, erteilt worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Die Einwilligung muss das Einverständnis des Berechtigten mit den gegen sein Vermögen gerichteten eingriffen des Täters umfassen.
Die zweite Alternative des Handelns zu Gunsten des Schuldners erfordert, dass die Handlung des Täters im Interesse des Schuldners erfolgt. Der Täter muss die Intention haben, dem Schuldner auf Kosten der Gläubigergesamtheit einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder zu erhalten. Gemeint ist damit vor allem, dass dem Schuldner die beiseite geschafften oder verheimlichten Vermögensbestandteile letztendlich doch erhalten bleiben. Sie müssen aber nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Natur sein. Ausreichend sind auch immaterielle Erfolge, so etwa, wenn der Täter einen Vermögensbestandteil des Schuldners einem Dritten zuwendet, mit der der Schuldner immaterielle Interessen verbindet. Ob der Täter dabei auch im eigenen oder das eines Dritten handelt, ist hier nicht von Bedeutung.
Täter der Schuldnerbegünstigung kann jeder sein, der nicht zugleich Schuldner ist. Ebenso scheiden damit auch Personen als Täter aus, die dem Schuldner nach § 14 StGB gleichgestellt sind. Die Unmöglichkeit der Tätereigenschaft des Schuldners steht aber einer strafbaren Beteiligung des Schuldners als Anstifter oder Gehilfe an der Schuldnerbegünstigung eines Anderen nicht entgegen. Begeht demnach ein Täter mit dem Schuldner gemeinschaftlich die Tat, so macht sich ersterer nach § 283d StGB und der Schuldner als Mittäter nach § 283 StGB strafbar.
In zeitlicher Hinsicht erfordert auch die Schuldnerbegünstigung, dass sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Im Gegensatz zum Bankrott genügt hier die Überschuldung allein noch nicht. Vielmehr muss bereits die Zahlungsunfähigkeit drohen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird dabei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt.
Die Tathandlungen bestehen in diesem Zusammenhang darin, die eventuell bestehende Insolvenzmasse zu unterdrücken. Sie sind mit denen des Bankrotts nach § 283 StGB identisch.
Der Täter muss diese Tathandlungen vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit genügt für die Tatbestandsverwirklichung nicht. Der Vorsatz muss auch die Einwilligung des Schuldners wie auch auf dessen Vorteil gerichtet sein.
Wie auch bei dem Straftatbestand des Bankrotts muss auch bei der Schuldnerbegünstigung die objektive Bedingung der Strafbarkeit für denjenigen, für den der Täter handelt, gegeben sein. Denn gemäß 3 283d StGB ist die Tat nur dann strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Stand: Februar 2010
Normen: § 14 StGB; § 283 StGB; § 283d StGB