1. Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit von inländischen Vereinen ist abhängig von deren Zweck. Dabei ist die Eintragung ins Vereinsregister für nicht wirtschaftliche Vereine (BGB-Vereine) an geringere Voraussetzungen geknüpft als für wirtschaftliche Vereine.
Nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Vereinssitzes, welche der Vorstand vorzunehmen hat (§ 59 BGB).