Der Name des Vereins ist nicht nur die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder versammeln und nach außen tätig werden, sondern auch gem. § 57 Abs. 1 BGB notwendiger Bestandteil der Vereinssatzung. Bei dessen Fehlen ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zur Änderung des Vereinsnamens einer Satzungsänderung.