Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, d.h. bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter, gefasst. Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG kann abweichend vom Regelfall die Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig zustimmen oder sie in gleicher Weise ihr Einverständnis durch schriftliche Abstimmung erklären.