Von strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer in der Krise ist auch die sog. Gläubigerbegünstigung, die nach § 283c StGB unter Strafe gestellt ist. Angedroht wird hier im Falle der Verurteilung eine Strafe, die von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der im Gegensatz zum Bankrott geringere Strafrahmen ergibt sich daraus, dass die Gläubigerbegünstigung lediglich die Beeinträchtigung der Verteilungsgerechtigkeit zum schutzgegenstand hat, wobei die Masse selbst nicht gefährdet wird.