Rechtsinformationen

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Hinsichtlich der Pflicht zur unverzüglichen Rüge im Falle eines Mangels der Ware bei Handelskäufen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass diese Pflicht auch dann besteht, wenn die Lieferung der Ware nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt.

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