Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung verklagte der Insolvenzverwalter das Vereinsmitglied auf Zahlung. Dieses Klagebegehren wurde in beiden Instanzen vom Amtsgericht und Landgericht Hannover abgewiesen.
Hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter angestrengten Revision weist der BGH mit dem nun ergangenen Beschluss darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Revision zurückzuweisen (die Revision wurde daraufhin zurückgenommen).
Begründet wird dies durch den BGH damit, dass nach seiner Ansicht die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines wirtschaftlichen Vereins gem. § 22 BGB (hier über das eines Versorgungswerkes) erlischt. Dabei stützt sich der BGH auf eine Entscheidung eines seiner Senate aus dem Jahre 1986 (vgl. BGHZ 96, S. 253 ff., bzw. BGH NJW 1986, S. 1604 f.), welche jedoch einen nicht wirtschaftlichen Verein nach § 21 BGB betraf. Doch sind die Leitlinien dieser Rechtsprechung auch auf den wirtschaftlichen Verein zu übertragen, sodass die Beitragspflicht erlischt, da der Verein seinen Zweck, gleich ob es sich um einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen handelt, nicht mehr dauerhaft im Stande ist zu verwirklichen. Entsprechend können die Mitglieder auch nicht mehr von der Vereinstätigkeit profitieren. Dies gilt nach dem Beschluss vom 23.04.2007 sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den nicht wirtschaftlichen Verein, außer die Satzung enthält anders lautende Bestimmungen (BGH, NZG 07, S. 640).
Zudem weist der BGH darauf hin, dass selbst wie vorliegend bei einem wirtschaftlichen Verein die Beitragspflicht nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes fortbesteht. Dies ergebe sich daraus, dass dem Vereinsrecht die Bildung einer Haftungsmasse durch Einlagen sowie eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber den Gläubigern des Vereins fremd ist (BGH NZG 07, S. 640; vgl. auch BGH NJW 86, S. 1604).
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Dipl.-Jur. Kuuya Chibanguza (Wiss. Mitarbeiter)
Stand: November 2011