Montag, 01 Januar 2007 01:00

Wirksamkeit von kombinierten Gesellschafterbeschlüssen bei fehlender Regelung im Gesellschaftsvertrag

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Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, d.h. bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter, gefasst. Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG kann abweichend vom Regelfall die Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig zustimmen oder sie in gleicher Weise ihr Einverständnis durch schriftliche Abstimmung erklären.

 

Die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen ist auch bei mittelständischen Gesellschaften nicht immer für alle Gesllschafter möglich. Die erschienenen Gesellschafter beschließen in diesen Fällen zu Beginn der Gesellschafterversammlung regelmäßig, dem nicht erschienenen Gesellschafter ein im Anschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzuräumen. Eine solche Verfahrensweise stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst.

Über die Wirksamkeit der kombinierten Beschlussfassung hatte der BGH zuletzt mit Urteil vom 16.01.2006, II ZR 135/04 zu entscheiden:
Der BGH stellt zunächst klar, dass es sich in den Fällen, wo die Anwesenden, nach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter, noch vor Beginn der Abstimmung übereingkommen, dem nicht erschienenen Gesellschafter (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die Mitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen, nicht um Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG) handele. Vielmehr stelle dieses Verfahren eine kombinierte Beschlussfassung dar (vgl. Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 48 Rdn. 3). Wenn die anwesenden Gesellschafter auch ohne den abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung zu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der abwesende Gesellschafter nicht mehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer solchen kombinierten Beschlussfassung. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der fehlende Gesellschafetr später von der ihm eingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch macht.
Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfahren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hatte der BGH in einer beiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (vgl. BGHZ 58, 115, 120) offen gelassen. Mit Urteil v. 16.01.2006 hat der BGH nun eine Klarstellung vorgenommen und die kombinierte Beschlussfassung für unzulässig erklärt, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Bei einer Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens ist der Beschluß damit stets – also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter – nichtig.

Insbesondere bei älternen Gesellschaftsverträgen besteht die Gefahr, dass erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der neueren Rechtsprechnung unterblieben sind und auch Regelungen fehlen, die für Abstimmungen im schriftlichen Verfahren festlegen, auf welche Kommunikationsmittel sich diese Möglichkeit erstreckt (z.B. auch Fax oder E-Mail). Eine Überprüfung des Gesellschaftervertrages durch einen Rechtsanwalt des Vertrauens ist daher regelmäßig anzuraten.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Januar 2007
Normen: § 48 GmbHG

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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