Jeder Verein, der als Arbeitgeber tätig ist, muss das AGG in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses beachten, um nicht wegen Missachtung des AGG in Haftung genommen zu werden. § 6 AGG regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach dessen Absatz 3 gilt das AGG auch für Organmitglieder, d.h. für den Geschäftsführer des Vereins und dessen Vorstand.
Der Verein ist nach dem AGG verpflichtet, beschäftigte Mitarbeiter vor Diskriminierungen aus einen in § 1 AGG genannten Grund (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion u.a.) durch seine Organe und durch Mitarbeiter zu schützen. Dies bedeutet einen umfassenden Schutz der Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Stellenausschreibung an, über das Bewerbergespräch, hin zum Arbeitsvertrag, der beruflichen Tätigkeit und der späteren Kündigung. So ist der Verein beispielsweise verpflicht, Stellen intern und extern diskriminierungsfrei auszuschreiben, sowie bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unzulässige Benachteiligungen zu vermeiden.
Beschränkungen bei Tendenzorganisationen i.S.d. § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wie z.B. Zeitungen und karitative Einrichtungen, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch durch die Grundrechte aus Artikel 4 Grundgesetz (GG) (Glaubens- und Religionsfreiheit), Artikel 5 GG (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) und Artikel 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) besonders geschützte Ziele verfolgen, sind zulässig.
(Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008)
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Isabell Hartung