Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: Vereinsrecht

Entscheidet sich ein Verein Arbeitnehmer zu beschäftigen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Es sind diverse Anträge bei verschiedenen Behörden zustellen, die zeitintensiv und nervenaufwendig sein können. Deren Nichtstellen kann aber zu strafrechtlichen Sanktionen führen und für Vereinsvorstände kann es zu einem Haftungsfall werden (§ 31 BGB).

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In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStG) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Bundestags-Drucksache 579/07) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (vgl. BGBl. I S. 2332 v. 10.10.2007). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen.

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Der Geschäftsführer eines Vereins kann abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger sein. Die früher insbesondere vom BFH vertretene Ansicht, die Organstellung des Geschäftsführers schließe eine selbständige Tätigkeit aus, wird auch von dort nicht mehr vertreten. Maßgeblich für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist dessen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit Daneben können weitere Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigtenverhältnisses herangezogen werden, wie z.B. die Abbedingung des Selbstkontrahierungszwanges (§ 181 BGB), die Vereinbarung eines erfolgabhängigen Honorars sowie einer Alleinvertretungsberechtigung.

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Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.

 

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Bei der Zwangsvollstreckung gegen den nicht rechtfähigen Verein ist zu unterscheiden zwischen der Erwirkung eines Titels gegen den Verein (§ 735 ZPO) und gegen alle Vereinsmitglieder. Grundsätzlich stehen dem Gläubiger beide Wege wahlweise zur Verfügung.

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Auch Vereine müssen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, welche am 18.08.2006 in Kraft getreten ist, beachten. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

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Der Name des Vereins ist nicht nur die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder versammeln und nach außen tätig werden, sondern auch gem. § 57 Abs. 1 BGB notwendiger Bestandteil der Vereinssatzung. Bei dessen Fehlen ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zur Änderung des Vereinsnamens einer Satzungsänderung.

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