Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Betriebseinnahmen, geleistete und abgeführte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu verbuchen sind.
Die Rechnungen müssen dabei den Voraussetzungen des § 14 UStG entsprechen. Der Existenzgründer hat den Umsatzsteuerbetrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat, selbst zu berechnen und dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Um-satzsteuervoranmeldung auf elektronischen Weg zu übermitteln und durch Zahlung auszu-gleichen. Hier kann allerdings eine Fristverlängerung beantragt werden. Bei der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldung wird dann eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewährt. Bei der monatlichen Fristverlängerung ist dann eine Sondervorauszahlung zu leisten, die ein elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Diese wird mit der jährlichen Umsatzsteuerschuld verrechnet.
Geachtet werden sollte auch darauf, dass die Umsatzsteuerzahllast nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) zu berechnen ist. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist insbesondere, dass der Steuerpflichtige von der Buchführungspflicht befreit ist.
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Voranmeldungs-zeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dies kann vor Rechnungserteilung und der Bezahlung sein. Man muss daher die Umsatzsteuer entrichten, bevor man sie selbst erhalten hat. Dies kann gerade in der Gründungsphase erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. Daher sollte man bei dem Finanzamt beantragen, dass der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten die Umsatzsteuer abführt, also erst dann, wenn der Existenzgründer sie auch bereits erhalten hat. Denn hier entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Eingangsrechnung vorliegt. Entsprechendes ist auf dem Betriebseröffnungsbogen auszufüllen.
Aufzeichnungspflichten
Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige die für die Umsatzsteuerzwecke vorgeschriebenen laufenden Aufzeichnungen führt und die Aufbewahrungsfristen einhält. So sind zum Beispiel Rechnungen als Buchungsbelege gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren. Es muss hier gewährleistet sein, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt auf Verlangen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erläutern und glaubhaft machen kann. Die Behörde muss die Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen können. Es muss einem sachverständigen Dritten möglich sein, sich über die steuerlich relevanten Tatsachen innerhalb angemessener Zeit einen Überblick zu verschaffen.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Von entscheidender Bedeutung ist nun insbesondere, wie die Höhe des zu versteuernden Einkommens ermittelt bzw. berechnet wird.
Auszugehen ist bei der Einkommensteuerveranlagung zunächst von den steuerpflichtigen Einkünften. Nach § 2 Abs. 1 EStG gehören hierzu Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Von diesen Beträgen sind die Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG abzuziehen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Von der Summe der Einkünfte sind insbesondere Freibeträge, Verlustvorträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Spezifische Aussagen hinsichtlich einer umfassenden steuerrechtlichen Beratung sind allerdings nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung möglich. Detailfragen sollten daher im Wege einer steuerrechtlichen wie unternehmensrechtlichen Beratung beantwortet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Möglichkeit spezieller Fördermöglichkeiten für Existenzgründer.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Stand: März 2010