1. Gemeinnützigkeitsrecht
a. Neuordnung des Katalogs der förderungswürdigen Zwecke
Die bislang in Anlage 1 zu 48 EStDV aufgezählten förderungswürdigen Zwecke wurden sowohl sprachlich als auch inhaltlich überarbeitet in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) über-nommen und die Anlage 1 aufgehoben. Der Katalog ist abschließend, sieht aber eine Möglichkeit der Erweiterung durch den Verordnungsgeber vor. So kann ein Zweck, der nicht unter die Aufzählung fällt, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.
Durch Aufnahme der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ in § 52 Abs. 2 Nr. 25 wird Möglichkeit zur Gründung von Fördervereinen geschaffen.
b. Anhebung der Besteuerungsgrenze
Mit dem neuen Gesetz erfolgt eine Anhebung der Umsatzgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO) und die Zweckbetriebsgrenze (§ 67b Abs. 1 AO) sowie die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23a UStG) von bisher 30.678 Euro auf künftig 35.000 Euro pro Jahr.
c. Satzungsmäßige Vermögensbildung
Die in § 61 Abs. 2 AO normierte Ausnahmebestimmung zur satzungsmäßigen Vermögensbildung wurde aufgehoben. Eine Anpassung der Satzung muss von den betroffenen Körperschaften aber erst dann erfolgen, wenn eine Änderung aus anderen Gründen ansteht.
2. Spendenrecht
a. Spendenbegünstigte Zwecke
Alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind nun auch spendenbegünstigt. Dies folgt aus dem Verweis des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG auf die §§ 52 bis 54 AO. Eine differenzierte Prüfung bedarf es daher nicht mehr, was eine Vereinfachung schafft.
b. Erleichterter Spendennachweis
Durch die Änderung der Angabe „zur Linderung der Not“ in „zur Hilfe“ im § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Zuwendung auf Sonderkonten für andere steuerbegünstigte Zwecke erweitert.
Die Grenze für den Sonderausgabenabzug (Spenden) bei der eigenen Steuererklärung wird von 100,- Euro auf 200,- Euro angehoben (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Für Spenden bis zu 200,- Euro bedarf es nur eines Barzahlungsbeleges oder einer Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift sind entbehrlich.
c. Vereinheitlichung und Heraufsetzung der Förderungshöchstsätze
Durch die Neufassung des § 10b Abs. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abgezogen werden. Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung von Spenden aus Unternehmen wird von zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben.
Bisher galten unterschiedliche Förderungshöchstsätze von 5% (kirchlich) bzw. 10% (mildtätig, wissenschaftlich, kulturell). Durch die Neuregelung entfällt die häufig schwer nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den steuerlich unterschiedlich begünstigten Spendenzwecken.
d. Entschärfung der Spendenhaftung
Die Spendenhaftung wurde bei den einzelnen Steuerarten angepasst. Bei der Einkommens- und der Körperschaftssteuer von 40% auf 30% des zugewendeten Betrages und bei der Gewerbesteuer von 10% auf 15 % angehoben.
3. Förderung des Ehrenamtes
a. Schaffung eines Freibetrages
Durch Einfügung einer neuen Nr. 26a in § 3 EStG erhalten ehrenamtliche Tätige im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich eine steuerfreie Aufwendungspauschale in Höhe von 500,- Euro jährlich, ohne die entstandenen Aufwendungen beim Finanzamt durch Einzelnachweis belegen zu müssen. Möchte der ehrenamtlich Tätige hingegen höhere Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbeausgaben geltend machen als den Freibetrag, so muss er alle Aufwendungen detailliert nachweisen. Dennoch entlastet diese Neuerung die gemeinnützigen Körperschaften und den Bürger von unnötigem bürokratischem Aufwand.
b. Erhöhung Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag wird auf 2.100 Euro (früher 1.848,- Euro) erhöht (vgl. § 3 EStG). Der Anwendungsbereich hat sich nicht geändert.