Vorgaben der Steuerverwaltung
Zum Ehrenamtsfreibetrag gibt es vier Konkretisierungen durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF); also bundeseinheitlich abgestimmte Vorgaben der Steuerverwaltung. Mit dem jüngsten Schreiben vom 14.10.2009 (Dok 2009/0680374) hat das BMF zu den Anforderungen der rechtsmäßigen Gewährung der Ehrenamtspauschale Stellung bezogen.
Das BMF stellt mit diesem Schreiben, welches die Schreiben vom 22.4.2009 und 09.3.2009 insgesamt und das Schreiben vom 25.11.2008 in Bezug auf Nr. 8 ersetzt, klar, dass die regelmäßig in Satzungen enthaltene Regelung: „Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder ist. Zahlungen von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand an Vorstände oder andere Vereinsmitglieder sind somit nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist.
Das BMF-Schreiben stellt zudem klar, dass eine Vergütung auch dann anzunehmen ist, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Nach Vorgabe des BMF müssen gemeinnützige Vereine ihre Satzung bis spätestens 31.12.2010 über die Mitgliederversammlung ändern, wenn pauschale Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder an ehrenamtliche Vereinsvorstände gezahlt werden. Nach dem BMF-Schreiben kann jedoch anstelle einer entsprechenden Satzungsänderung ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Handlungsbedarf für den Vereinsvorstand
Will der Vorstand nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit seiner Organisation gefährden und sich möglichen Haftungsansprüchen aussetzen, so ist anzuraten, dass bis spätestens zum 31.12.2010 eine Satzungsanpassung vorgenommen wird, wenn der die Ehrenamtspauschale bereits gezahlt wurde oder zukünftig gezahlt werden soll. Da regelmäßig die ordentlichen Mitgliederversammlungen nur einmal jährlich stattfinden, besteht nun aktueller Handlungsbedarf. Wird bei nicht entsprechender Satzung der Ehrenamtsfreibetrag gezahlt, ist mit gemeinnützigkeitsrechtlichen Sanktionen zu rechnen, da dann gegen das Gebot der „Selbstlosigkeit“ verstoßen wird.
Auch für Vereine, bei denen die Satzung keinerlei Aussagen zur ehrenamtlichen Tätigkeit der gewählten Vorstände enthält besteht Handlungsbedarf, da auch für diesen Fall bei erfolgten oder künftigen Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen die Satzung entsprechend angepasst werden muss.
Steuerliche Aspekte für den Empfänger und Zahler der Ehrenamtspauschale
Der Ehrenamtsfreibetrag kann von jedem nebenberuflich tätigen Vereinshelfer auch für gezahlte Vergütungen bei Unterstützung des gemeinnützigen Vereins im steuerbegünstigten Bereich genutzt werden. Da der nebenberufliche Aspekt entfällt z. B. bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Rentnern/Pensionären, Schülern/Studenten, Hausfrau/Hausmann, kann damit der Verein bei der Vergütungsabrechnung diesen Steuerfreibetrag ebenfalls nutzen.
Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein persönlicher Steuerfreibetrag iHv max. 500,- Euro und ist unabhängig von Anzahl der Monat der ausgeübten Tätigkeit. Der Freibetrag wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale muss ausgezahlt werden und ist somit kein Steuerabzugsbetrag für die laufende Steuererklärung.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Oktober 2009