Bei der Einnahmeüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt.
In beiden Verfahren der Gewinnermittlung sind neben dem Vermögen der Personengesellschaft auch Sonder- bzw. Ergänzungsvermögen denkbar, die in die steuerliche Gewinnermittlung einzubeziehen sind. Zum Sondervermögen zählen dabei im Eigentum des Gesellschafters stehende Vermögenswerte, die in Sonderbilanzen aufgenommen werden. Unter Ergänzungsvermögen fallen Korrekturen an Wertansätzen der Gesellschaftsbilanz, die in Ergänzungsbilanzen dargestellt werden.
Der steuerliche Gewinn des Gesellschafters setzt sich daher aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die als Folge der Eigenschaft des Gesellschafters als Mitunternehmer entstehen. Zu berücksichtigen ist daher alles, was dem Gesellschafter für Leistungen und Tätigkeiten an die Gesellschaft zufließt. Dies gilt entsprechend für die Gesellschaft. Der Steuergewinn setzt sich demnach aus dem ermittelten Gewinn aus der Gesellschaftsbilanz sowie etwaigen Tätigkeitsvergütungen, etwaigen Zinsen für Gesellschafterdarlehen, den Sonder- und Ergänzungsbilanzen zusammen.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Aribert H. Wandersleben
Stand: 31.01.2010