Freitag, 20 Oktober 2006 02:00

Der Name des Vereins Teil 1 - Einführung und Überblick

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Der Name des Vereins ist nicht nur die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder versammeln und nach außen tätig werden, sondern auch gem. § 57 Abs. 1 BGB notwendiger Bestandteil der Vereinssatzung. Bei dessen Fehlen ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zur Änderung des Vereinsnamens einer Satzungsänderung.

 

 

Teil 1: Einführung und Überblick
Aufgrund der Vereinsautonomie ist der Verein bei der Wahl seines Namens grundsätzlich frei. Weder das Vereinsrecht noch das BGB enthalten nähere Bestimmungen zum Namensrecht. In § 57 Abs. 2 BGB bestimmt der Gesetzgeber lediglich, dass sich der Name von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden soll. Hier gilt das Prioritätsprinzip; das Vereinsregister wird den Eintrag des später angemeldeten Vereins unter diesem Namen verweigern. Der Vereinsname steht damit unter dem Schutz des § 12 BGB. Dem Betroffenen steht damit das Recht zu, bei weiteren Namensverletzungen auf Unterlassung zu klagen. Die Wahl des Vereinsnamens kann an den Vereinszweck oder an eine, dem Verein wesentlich erscheinende Beziehung beispielsweise hinsichtlich Ortsnamens oder des Gründungsjahres sein (siehe Teil 2). Auch Phantasienamen sind möglich, allerdings mit der Einschränkung, dass die gewählten Worte, Buchstaben oder Zahlen als ein Name verstanden werden kann. Sinnlose Buchstabenfolgen sowie das Zeichen „@“ können kein Bestandteil des Vereinsnamens sein.

Der Name muß nicht deutsch sein; die gilt nicht für den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Es gilt der Grundsatz der Namenswahrheit; d.h. der Name darf entsprechend des § 18 Abs. 2 HGB nicht Anlaß geben, über Art, Größe, Alter, Bedeutung, Zweck oder sonstige wesentliche Verhältnisse des Vereins zu täuschen. Zur Täuschungseignung genügt es dabei, daß eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit der Irreführung bei einem nicht unbeachtlichen Teil der durch den Namen angesprochenen Verkehrskreise besteht.

Ferner sind Urheber-, Marken und Lizenzrechte zu beachten Letztlich muß der Verein die Namensrechts von Dritten beachten; so darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung in das Namensrecht von lebenden oder verstorbenen Personen eingegriffen werden, § 12 BGB.

Teil 2: Namenszusätze 
Bei der Namensgebung eines Vereins werden häufig Namenszusätze aufgenommen, deren Verwendung im Einzelnen besonderer rechtlicher Prüfung bedarf.

1. Institut
Ein Verein kann in seinem Namen den Zusatz „Institut“ aufnehmen. Über die Verwendung des Wortes “Institut” im Namen von Vereinen ist mehrfach obergerichtlich entschieden. Dabei wird als „Institut“ eine Einrichtung mit eigener Verfassung klassifiziert, die wissenschaftlich arbeitet, sich der Forschung zuwendet oder eine ähnliche Tätigkeit betreibt. Meist handelt es sich um öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtungen (z.B. Hochschule).
Es ist aber möglich, dass auch ein privater Verein den Zusatz „Institut“ führt. Entscheidend ist hierbei, die Möglichkeit der Irreführung ausgeschlossen wird. Falls notwendig, ist dem Vereinsnamen eine Tätigkeitsangabe hinzuzufügen, sodass deutlich wird, dass es sich bei der Tätigkeit des Vereins um keine wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Dies kann durch einen weiteren Namenskern oder Namenszusatz erfolgen.

2. Stiftung
Eine Stiftung ist danach eine Einrichtung, der vom Stiftenden ein Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks gewidmet wird, § 81 Abs. 2 S. 2 BGB. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Daher hat nicht jede allgemein als “Stiftung” bekannte Institution tatsächlich die Rechtsform der Stiftung nach dem Stiftungsgesetz. In Deutschland gibt es viele „Stiftungen“, die als eingetragener Verein organisiert sind. Für die Zulässigkeit des Namenszusatzes ist es dann aber erforderlich, dass der Verein über eine kapitalartige Vermögensausstattung oder über eine gesicherte Anwartschaft auf diese verfügt, durch die eine dem Wesen der Stiftung entsprechende Aufgabenerfüllung möglich ist. Zur Vermeidung von Irreführungen oder Verwechselungen können auch hier weiter Namenszusätze im Namen erforderlich sein.

3. Akademie
Die Akademie ist ein rechtlich ungeschützter Begriff und umfasst ein breites Spektrum von öffentlich geförderten und privaten Forschungs-, Lehr-, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der gemeinsame Kern besteht aber in einer auf einem gewissen Niveau stehenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Förderung der Besucher oder Mitglieder. Die Tätigkeit ist nicht Mittel der Gewinnerzielung. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Verwendung des Zusatzes unzulässig. Auch ein Rechtsformzusatz wie z.B. „GmbH“ kann die Täuschungsgefahr beseitigen.

4. Kammer
Der Begriff „Kammer“ wird in vielerlei Hinsicht verwendet. So bezeichnet der Begriff im Verfassungswesen die gesetzgebende Körperschaft (z.B. Landeskammer); im Gerichtsrechtswesen ein aus verschiedenen Richtern zusammengesetztes Organ (z.B. Handelskammer) und im Bereich der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung historische Zentralbehörden. Der Bürger neigt daher zu der Annahme, dass es sich bei der „Kammer“ um eine öffentlichrechtliche Organisation handele. Aus diesem Grunde wird privatrechtlichen Vereinen die Bezeichnung „Kammer“ untersagt. Ausnahmen sind nur bei speziellen Voraussetzungen möglich, die für jeden Einzelfall rechtlich geprüft werden müssen.

5. Verband
Auch der Begriff „Verband“ hat mehrere verschiedene Bedeutungen. So versteht man darunter auch organisatorisches Gebildes von natürlichen Personen sowie organisatorische oder vereinsrechtliche Gebilde unter Einschluss juristischer Personen. Oft sind letztere als Dachverbände organisiert, deren Mitglieder wiederum Vereine oder andre juristische Personen sind. Die Verwendung des Namenszusatzes ist problematisch bei „kleineren“ Vereinen. Die Gefahr der Irreführung kann hier aber insbesondere dadurch verhindert werden, indem im Vereinsnamen zusätzlich eine Ortbezeichnung bzw. ein Ortname aufgenommen wird; andere Möglichkeiten bedürfen der rechtlichen Prüfung. Ferner darf der Name auch nicht den Anschein erwecken, dass sich alle Gruppen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder Berufsgruppe zu einem Verband zusammengeschlossen haben.

6. Partei
Die Begriffsbestimmung der „Partei“ ergibt sich aus § 2 Abs. 1 PartG. Nennt sich ein Verein „Partei“, so muss dieser Regelung des Parteiengesetzes entsprochen werden.


7. Örtlicher Zusatz

Der Vereinsname kann auch geografischer Zusatz wie Stadtteil-, Orts-, Gebiets- oder Länderbezeichnung enthalten. Aber auch hier darf es nicht zu Irreführungen kommen. Erforderlich ist dazu, dass der Verein in dem von ihm besagten Gebiet tätig ist. Namenszusätze wie „Euro“, „European“ oder „europäisch“ sind aufgrund der weiten umgangssprachlichen Verwendung nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben.

8. Zeitliche Zusätze
Insbesondere bei Sport- und Schützenvereinen wird oft der zeitliche Zusatz in Form der Jahreszahl verwendet. Ein solcher Zusatz ist zulässig, wenn er nicht über die wahren Gegebenheiten täuscht.

Teil 3. Buchstabenkombination
Über die Frage, ob der Vereinsname ausschlieslich aus einer Buchstabenkombination bestehen darf, hat jüngst das OLG München entschieden (Beschluss v. 11.10.2006 – 31 Wx 074/06). Dem Beschluss lag eine Weigerung eines Registergerichts zugrunde, welches einem Verein wegen der Namensgebung, die aus einer Abkürzung von drei Buchstaben bestand, die Eintragung in das Vereinsregister verweigerte.
Das OLG München bekräftigt die in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass eine nicht aussprechbare Aneinanderreihung von Buchstaben, die im Verkehr keine Kennzeichnungsfunktion haben, eine Namensfunktion nicht zu kommt. Auch aus dem Umstand, dass im allgemeinen Sprachgebrauch häufig Buchstabenkombinationen als Abkürzungen verwendet werden, wie etwa für politische Parteien, Gesellschaften und Vereine, ergäbe sich nichts anderes; denn in diesen Fällen handele es sich bei der bloßen Buchstabenkombination gerade nicht um den Namen der Organisation, sondern um eine aus dem Namen abgeleitete Abkürzung. Die Ablehung der Eintragung des Vereins durch das Registergerichts sei daher nicht zu beanstanden.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Oktober 2006
Normen: § 18 HGB, §§ 12, 57, 81 BGB, § 2 PartG

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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