Sonntag, 25 Januar 2009 01:00

Konfliktmanagement zwischen Unternehmen

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Als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung wird zwischen Handelspartnern zunehmend die Wirtschaftsmediation gesehen. Nach ihrer Definition ist die Mediation ein strukturiertes, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, bei dem die Parteien unter Leitung des Mediators als neutralen Dritten eine einvernehmliche Lösung erarbeiten.

 

1. Konflikte zwischen Handelspartnern
Bei Konflikten zwischen Handelspartnern liegt die Besonderheit darin, dass zwischen den Handelsunternehmen meist ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. So möchte z.B. der Warenhersteller seine Produkte, der Dienstleister seine Arbeitskraft seinem Geschäftspartner nachhaltig verkaufen. Auch der Empfänger der Ware oder Dienstleistung ist an einer längerfristigen Kooperation interessiert, da Geschäftsabläufe optimiert werden können. Besteht Streit über die Mangelhaftigkeit einer Ware oder erbrachten Leistung, führt dies bei gerichtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Auch wenn eine Partei vor Gericht gewinnt, so verlieren beide Parteien regelmäßig einen Geschäftspartner. Wenn Sie als Unternehmer mit Ihrem “Gegner” weiterhin Geschäfte machen wollen, da Sie z.B. auf die erstklassigen Produkte oder die Spezialkenntnisse des “Gegners” angewiesen sind, kann ein Mediationsverfahren zu einer Win-Win-Lösung führen.

2. Der Mediator ist kein Richter
Ein Mediator trifft keine Entscheidung “für oder gegen” eine Seite wie im Gerichtsverfahren. Vielmehr ist der Mediator als neutraler Vermittler tätig, der die Interessen beider Seiten ermittelt und mit Hilfe spezieller Kommunikations- und Verhandlungstechniken den Parteien hilft, eine gemeinsame Lösung des Konflikts zu finden. In der Wirtschaftsmediation ist es üblich, dass neben den Parteien auch die anwaltliche Vertretung an dem Mediationsverfahren teilnimmt, um jeweils ihre Partei rechtlich zu beraten.

3. Vorteile des Mediationsverfahrens
Die Kontrolle über das Mediationsverfahren liegt ausschließlich bei den Beteiligten selbst, und nicht beim Gericht oder dem Gesetzgeber. Im Gegensatz zu einem Gerichtsprozess steht am Ende des Mediationsverfahrens kein Urteil. Üblich ist vielmehr, dass der Mediator die von den Parteien erarbeitete Lösung zur Rechtssicherheit in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert und notfalls als vollstreckbaren Titel notariell beurkunden lässt. Zudem gilt im Mediationsverfahren die Vertraulichkeit, welche bei Gerichtsverfahren Aufgrund der Öffentlichkeit nicht gegeben ist; Präzedenzfälle, Imageschäden oder die Preisgabe von wichtigen Informationen können so im Mediationsverfahren vermieden werden.
Bei der Mediation können erhebliche Gerichtskosten und vor allem teure Sachverständigengutachten vermieden werden. Die Wirtschaftsmediation spart daher Geld und Zeit – und die Nerven der Parteien! Selbstverständlich kann die Mediation von jeder Seite jederzeit auch abgebrochen werden.
Wirtschaftsmediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Tatsachen, die im Verlaufe der Mediation besprochen werden, sind daher nicht an Dritte weiterzugeben oder in einem anschließenden Gerichtsverfahren zu verwenden. Vor Beginn einer Mediation wird vertraglich festgelegt, dass die Vertraulichkeit zu wahren ist und der Mediator nur gemeinsam von seiner Schweigepflicht entbunden werden kann.

4. Die Kosten der Wirtschaftsmediation
Die Kosten im Gerichtsprozess richten sich nach dem Streitwert. Neben den Kosten für das Gericht sowie den Anwälten, sind zusätzliche Kosten für Gutachter, Zeugen und sonstige Auslagen zu kalkulieren. Die eigenen persönlichen Kosten der Parteien in Zeit und Spesen müssen außerdem berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Kosten des Mediationsverfahrens ist anzumerken, dass die Parteien diese  durch die zeitliche Inanspruchnahme des Mediators selbst bestimmen. Denn die Mediatoren setzen überwiegend feste Tagessätze oder Stundensätze an.
In der Wirtschafts-Mediation werden regelmäßig Tagessätze ab 1.250,- Euro (+ MwSt und Auslagen) vereinbart. Eine „typische Wirtschafts-Mediation“ dauert meist  nur ca. 1 bis 2 Tage.
Der üblichen Stundensatz in der Wirtschaftsmediation beträgt je Mediationsstunde zwischen 200,- Euro und 400,- Euro (netto). Ziel der Mediation sollte es sein, in maximal 10 Stunden zu einer Vereinbarung zu gelangen. Oft sind bereits 2-3 Stunden ausreichend. Auch werden teilweise gestaffelte Stundensätze vereinbart, wo die ersten Mediationsstunden dann günstiger als spätere sind; dies kann dazu führen, dass die Motivation der Parteien zu einer zügigen Einigung steigt.
Die Gesamtsumme wird geschäftsüblich und erfolgsunabhängig von den beiden Konfliktparteien zu je 50% getragen, was vor dem Mediationsverfahren schriftlich im Mediationsvertrag zu vereinbaren ist.

5. Mediationsklausel
Statt der in Verträge im Wirtschaftsleben geschäftsüblichen Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung, welche das wie und wo bei Vertragsstörungen bzw. –verletzungen regelt, kann auch eine sog. Mediatonsklausel im Vertrag integriert werden. Diese kann so gestaltet werden, dass die Parteien den Gang zum ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht erst vereinbaren, wenn die Wirtschafts-Mediation scheitern sollt. Bei der Vertragsgestaltung sollten Sie daher bei Bedarf darauf achten, dass eine solche Mediationsklausel im Vertrag aufgenommen wird.

6. Fazit
Konflikte im Wirtschaftsleben gehören zum Alltag. Meist wirken sie destruktiv und binden personelle und finanzielle Ressourcen. Nur wenige Unternehmen können sich langwierige und teure Gerichtsverfahren leisten. Die Mediation bietet hier eine alternative Streitbeteiligungsmethode, die nicht außer Betracht bleiben sollte. Denn nach einem erfolgreich durchgeführten Mediationsverfahren ist es beiden Seiten möglich, auch in Zukunft weiter zusammenzuarbeiten oder auseinander zu gehen, ohne dass langwierige Gerichtsverfahren folgen. Eine für beide Seiten rechtlich verbindliche Vereinbarung steht am Ende der Mediation.

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, Wirtschaftsjurist und Mediator

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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