Emissionsarten
Die Aktienemission via Internet kann auf zweierlei Arten erfolgen, mit denen sich unterschiedliche Rechtsfragen und Rechtsfolgen verbinden: Vom Emittent selbst (Eigenemission/Direktplatzierung) oder durch ein beauftragtes Kreditinstitut (Fremdemission).
Bei der Eigenemission (auch: Selbstemission) bietet der Emittent die zu platzierenden Wertpapiere selbst im Internet an, d. h. ohne Hilfe einer Emissions-Bank. Man spricht diesbezüglich auch von „direct public offerings“ (DPO´s). Mit dem Internet steht für diese Emissionsart ein günstiger Vertriebsweg zur Seite. Um keinen haftungsrechtlichen Tatbestand zu schaffen, ist eine rechtliche Betreuung ratsam.
Bei der Fremdemission übernimmt ein „(Virtuelles-) Emissionshaus“, die Plazierung der Wertpapiere bei institutionellen oder privaten Investoren („initial private offering“). Ein gleichzeitiger Börsengang ist nur vereinzelnd zum Zeitpunkt der Emission beabsichtigt. Der Vorteil bei der Fremdemission ist mitunter, dass der Emittent aufgrund der Erfahrung des Emissionshelfers bezüglich einer marktgerechten Ausstattung profitieren kann, hinsichtlich Volumen und Ausgabepreis (Pricing) der Aktien im Besonderen.
Wahl des Marktsegmentes
Die organisierten und regulierten Märkte (u.a. Amtlicher Handel, §§ 36 ff. BörsG); Geregelter Markt, § 71 BörsG; Freiverkehr, § 78 BörsG) sind für ein Unternehmen, welches seine Aktien über das Internet platzieren möchte, nicht die einzigen Absatzmöglichkeiten. Da in Deutschland kein Börsenzwang besteht, ist grundsätzlich jedes Wertpapier ohne Beschränkungen handelbar (Freie Emission).
Aktienemissionen über das Internet werden vornehmlich von jungen Unternehmen durchgeführt, die Kapital für eine weitere Entwicklung benötigen, die unterschiedlichen Zulassungskriterien (u.a.: Plazierungsvolumen, Umsatzgröße, Umsatzwachstum, Alter des Unternehmens) für die organisierten Börsensegmente aber nicht vorweisen können. So wird in diesem Bereich insbesondere die „Freie Emission“ favorisiert, nicht zuletzt auch durch die Einsparung von zusätzlichen erheblichen Börsenzulassungsgebühren.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben