2. Eigenverantwortlichkeit
Eigen- bzw. Selbstverantwortlichkeit bedeutet, dass die Entwicklung einer Lösung des Konflikts von den Parteien selbst mitentwickelt wird. Der Mediator ist nicht befugt, eine eigene Konfliktlösung als verbindlichen Vorschlag festzusetzen, da er weder Schiedsrichter noch Schlichter ist. Für das Mediationsverfahren bedeutet dies, dass sich der Mediator darauf beschränken sollte, für die Einhaltung des Verfahrens zu achten und durch seine Verhandlungsführung die Parteien bei der Konfliktlösung zu unterstützen.
Nach Abschluss des Verfahrens kann der Mediator das Ergebnis der Vereinbarung als rechtsverbindlichen Vertrag für die Parteien schriftlich abfassen.
3. Informiertheit
Um den Grundsatz der Informiertheit zu verwirklichen, muss der Mediator die Parteien über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und die Rechtslage ausreichend unterrichten. Nur so kann eine Vereinbarung über die Konfliktlösung getroffen werden, die auch in der Zukunft von den Parteien akzeptiert wird und nicht zu einer neuen Streitigkeit führt.
Eine aus rechtlicher Hinsicht notwendige Information mag im Einzelfall für eine Partei ungünstiger zu sein. Insofern besteht hinsichtlich dieses Grundsatzes ein gewisses Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Neutralität des Mediators. In der Praxis wird die Neutralität aber gewahrt, wenn der Mediator vertrauliche Informationen einer Partei für sich behält und lediglich die rechtserheblichen Tatsachen mit einbezieht.
4. Vertraulichkeit
Der Grundsatz der Vertraulichkeit soll sicherstellen, dass die im Mediationsverfahrens offenbarten Informationen bei einem möglichen nachfolgenden Gerichtsprozess zwischen den Parteien nicht wechselseitig (oder einseitig) gegen die andere Partei verwandt wird. Daher bedarf es zu Beginn des Mediationsverfahrens eine Regelung dieser Themenstellung im Mediationsvertrag; möglich ist hier auch eine Klausel mit festgeschriebener Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung.
Das Gebot der Vertraulichkeit betrifft den Mediator in zweierlei Hinsicht. Einerseits ist er verpflichtet, gegenüber der Außenwelt über das Mediationsverfahren Stillschweigen zu bewahren. Ferner darf er Informationen, die ihm eine Partei als vertraulich weitergibt, nicht gegenüber der anderen Partei offenbaren.
Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben (Mediator)
Stand: November 2006