Dienstag, 01 Juli 2008 02:00

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

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Nach vierjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 26. Juni 2008 das Gesetz zur „Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) beschlossen. Wenn das MoMiG wie vorgesehen im Oktober/November 2008 in Kraft tritt, wird es die weitreichenste Reform seit der Verabschiedung des GmbH-Gesetzes am 20. April 1892 sein. Eine der Neuigkeiten ist, dass zukünftig im GmbH-Gesetz eine Unterform der GmbH eingefügt wird: Die Unternehmergesellschaft (UG).

 

Ein-Euro-Gründung
Das Erfordernis eines Mindeststammkapitals einer GmbH in Höhe von 25.000 Euro wird beibehalten. Die noch im Regierungsentwurf angedachte Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 EUR ist im zukünftigen GmbH-Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Im zukünftigen GmbH-Gesetz ist aber ein neuer Paragraphen (§ 5a – Unternehmergesellschaft) eingefügt, der die Gründung einer Gesellschaft mit einem geringeren Stammkapital möglich macht. Da nicht normiert ist, bis zu welcher Höhe das Mindeststammkapital von 25.000 EUR unterschritten werden kann, ist zukünftig die Gesellschaftsgründung mit jedem beliebigen Stammkapital möglich – auch die Ein-Euro-Gründung.
Sacheinlagen sind für die Gründung nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen und auch später unzulässig. Erst nach Entstehung einer „normalen“ GmbH durch Erhöhung des Stammkapitals kann eine Sacheinlage eingebracht werden.


Pflicht zur Rücklagenbildung

Wird bei Gesellschaftsgründung der Betrag des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro unterschritten, besteht für die Gesellschaft die gesetzliche Verpflichtung, aus dem Jahresgewinn jeweils eine Rücklage von 25 Prozent zu bilden, bis das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH von 25.000 Euro erreicht wird.
Es besteht somit die Pflicht, eine Bilanz nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242, 264 HGB) aufzustellen und dort die Rücklage entsprechend auszuweisen. Die so gebildete Rücklage darf nur verwendet werden
- zum Zweck der Umwandlung in Stammkapital;
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Firmierung: Von der „Unternehmergesellschaft“ zur „GmbH“
Erst wenn die Unternehmergesellschaft Rücklagen in Höhe des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR gebildet hat und einen Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital erfolgt ist, ist es der Gesellschaft erlaubt, im Rechtsverkehr den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu verwenden. Eine Verpflichtung, die Unternehmergesellschaft in eine GmbH umzuwandeln, sobald das Stammkapital zusammen mit den Rücklagen die Höhe des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro erreicht hat, besteht nicht.
Solange die Unternehmergesellschaft keine entsprechende Umwandlung ihrer Rücklagen vorgenommen hat, muss die Firma mit dem Zusatz in der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden.

Umwandlung in eine „Unternehmergesellschaft“
Der § 5 Abs. 1 GmbHG (neu) sieht ausschließlich die Gründung einer Gesellschaft mit einem geringeren Stammkapital als dem Mindeststammkapital vor. Daher kann eine bestehende GmbH ihr Stammkapital nicht herabsetzen, um eine „Unternehmergesellschaft“ zu werden. Ebenso ist es nicht zulässig, dass eine bestehende Gesellschaft – unabhängig von ihrer Rechtsform – eine Umwandlung in einen „Unternehmergesellschaft“ vornimmt.
Hingegen ist es für eine Unternehmergesellschaft möglich, jederzeit in eine Gesellschaft anderer Rechtsform ungewandelt werden – d.h. auch, wenn das Mindeststammkapital von 25.00 Euro noch nicht erreicht ist.

Gründung mit Mustervertrag
Das neue GmbH-Gesetz stellt ein sog. „Gründungs-Set“ zur schnellen Gründung in Standartfällen zur Verfügung. Die im Gesetz befindliche Mustersatzung kann sowohl für die „normale GmbH“ als auch für die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ verwendet werden.
Die Verwendung des Mustergesellschaftsvertrages ist für sog. „Standart-bar-Gründungen“ vorgesehen, bei denen es aufgrund der Einfachheit der zu treffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages keiner Beratung bedarf und maximal drei Gesellschafter mit einem Geschäftsführer vorgesehen sind. Eine notarielle Beglaubigung des Musterprotokolls ist – entgegen vorherigen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren – notwendig.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Stand: Juli 2008

Weitere Informationen

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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